Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 13.10.1993 – 2 StR 482/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
WE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Pr
Hol vom
13. Oktober 1993
in der Strafsache
gegen
Bartholomäus H EEE aus KEEM-SCHEEEEER, geboren am &b. EEE 1947 in ZOEE.
wegen Betruges
AH
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1993 gemäß SS 349 Abs. 2 und 4; 206 a StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. März 1993 aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist: insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last
b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in sechs Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
”
Gründe§
Soweit der Angeklagte wegen eines - fortgesetzten - Vergehens des Betruges, begangen in drei Teilakten zwischen 3. und 16. Februar 1987, verurteilt worden ist (Fall 1 der
Urteilsgründe (UA S. 16-18), ist die Tat verjährt (S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Das Verfahren ist deshalb insoweit einzustellen ($S 206 a StPO), die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von drei Monaten muß in Wegfall kommen. Im übrigen weist das Urteil im Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (S 349 Abs. 2 StPO). Angesichts des Gesamtschadens von über 900.000 DM kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe von drei Monaten auf eine noch geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Jähnke Maier Niemöller Detter Streck