Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 12.10.1993 – 4 StR 563/93

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

12. Oktober 1993 in der Strafsache

gegen

aus CHE. dort geboren am 1958, zur Zeit in Haft,

2. Wendelin s EEEEEEEEE aus CE, geboren am Cu 1955 in FÜ / ER, zur Zeit in Haft,

1. Wolfgang H

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr U. 2a.

hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1993 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe§

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (5 397 a Abs. 1 Satz ı Stpo, $S 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, S 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmi-

gungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

Im Hinblick darauf, daß lediglich die Angeklagten - erfolglos - Revision eingelegt haben, die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe ersichtlich nur begehrt, um diesen entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).

Salger Nehm Maatz Tolksdorf Tepperwien