Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 12.10.1993 – 1 StR 518/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 518/93 r - —. Nah vom 12. Oktober 1993

in der Strafsache

gegen

Leonard Canuto EEE aus -sm (1 GE .

geboren am EEE 1963 in CE.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

HIF.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1993, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,

Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE au: TEE

als Verteidiger,

Justizassistent z.A. ÜOOEEEEN

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

ASF

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 24. Mai 1993 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; die sichergestellten Gegenstände - Kokaingemisch und eine 100-US-Dollar-Note - hat es eingezogen. Mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine höhere Freiheitsstrafe. Das auf die Sachbeschwerde gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. ” Der Angriff gegen die Strafhöhe ist unbegründet. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Ein-

drucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349).

Einen Rechtsfehler in diesem Sinne zeigt die Revision nicht auf. Das Landgericht hat alle wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände berücksichtigt; insoweit erhebt auch die Revision keine Einwände. Die Staatsanwaltschaft bringt nur vor, daß nach ihrer Wertung die vom Tatrichter verhängte Strafe hätte höher ausfallen sollen; das kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die verhängte Strafe erscheint zwar auch dem Senat sehr milde; ein offenkundig

grobes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe (vgl.

17, 35, 36/37) liegt aber nicht vor.

Maul Ulsamer Granderath Beyer

BGHSt

Foth

AG?