Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 30.09.1993 – 3 StR 406/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 3 StR 406/93
vom
30. September 1993
in der Strafsache
gegen
1. Sven Andreas JB aus LilB. dort geboren am
® u :5::,
2. Jürgen S CB aus LU dort geboren am ® BB :972,
3. Ronny H u aus LE Sort geboren m Bm 1973,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
per 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. September 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 21. Dezember 1992 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklägte JB der schweren räuberischen Erpressung in acht Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit schwerem Raub und in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Zum Verhältnis der vom Angeklagten IB in Fall II 8 der Urteilsgründe begangenen Gesetzesverletzungen hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Juli 1993 ausgeführt:
"nie schwere räuberische Erpressung zum Nachteil der Raiffeisenbank DB (Fall 8, UA S. 32-35) und die Körperverletzung des Zeugen BB Ger den Angeklagten JB an der Flucht hindern wollte, stehen im Verhältnis der Tateinheit, weil der Raub noch nicht beendet war, als der Angeklagte JB auf den Zeugen schoß (BGH NStZ 1984, 409). Die
Änderung des Konkurrenzverhältnisses mindert die Schuld des Angeklagten J@B nicht und vermag deshalb den Strafausspruch nicht zu beeinflussen."
Dem schließt sich der Senat an. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Winkler