Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 28.09.1993 – 1 StR 444/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

HER

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

N

28. September 1993

in der Strafsache gegen

Mrcea r EEE zu: SEE. seboren am GEN 1956 in TC-OE (re) .

“ wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 28. September 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt E

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE aus SEE

als Verteidiger,

Justizassistent z.A. EEE

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

AEE

NEE

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. März 1993

wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der "Verletzung formellen und sachlichen Rechts" gestützte Revision des Angeklagten fiat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht fristgerecht gemäß Ss 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Lediglich zum Schuldumfang ist zu bemerken: Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht auch hinsichtlich des zweiten Geschlechtsverkehrs Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung angenommen hat. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auch bei diesem zweiten Handlungsteil den entgegenstehenden

Willen des Tatopfers erkannt, und er hat gewußt, daß die Frau, obwohl sie in diesem Tatgeschehen die Initiative ergriffen hatte, nur aufgrund der intensiven Bedrohung mit dem Messer auf sein Verlangen eingegangen und ihm gefügig war. Hierzu hat der Tatrichter in der Beweiswürdigung dargelegt, daß die Geschädigte nicht etwa aufgrund eines plötzlichen Sinneswandels freiwillig mitgemacht hat, sondern weiterhin nur unter dem Eindruck der vorangegangenen Bedrohung mit dem Messer und aus Furcht vor dessen erneutem Einsatz durch den Angeklagten, und daß der Angeklagte dies auch erkannt hat. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme so zu würdigen, stand dem Tatrichter frei. Seine Schlüsse tatsächlicher Art brauchen nicht zwingend zu sein, um das Revisionsgericht zu binden. Es genügt, daß sie - wie hier - möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Er hat seine Gewißheit auf tragfähige konkrete Tatsachenfeststellungen gestützt. Hierzu gehört auch die - von der Strafkammer in der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite nicht ausdrücklich herangezogene - Feststellung, daß der Angeklagte, als das Tatopfer kurz vor Beginn des zweiten Handlungsteils aus der Toilette wieder in das Zimmer gekommen war, sogleich die Zimmertüre "wieder abschloß". - =

Den rechtsfehlerfrei festgestellten Schuldumfang hat der Tatrichter mit Recht der Strafzumessung zugrundegelegt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist auch die Verneinung eines minder schweren Falles der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umständen durch den Tatrichter, die

A5E

den hierfür geltenden Grundsätzen (vgl. etwa BGHR StGB vor s 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 1) entspricht.

VRiBGH Dr. Gribbohm ist dienstlich abwesend.

ulsamer Ulsamer Maul

Granderath Beyer