Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 22.09.1993 – 2 StR 170/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A356

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aids ade

vom

22. September 1993 in der Strafsache

gegen

Klaus-Dieter B EB aus Bad OB seboren am WM. GEM 1962 in Hop, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. “

5

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Dr. Bode als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (GEEEEEEEND>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED au: EEE GEBEN

als Verteidiger,

Justizangestellte zz» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

674

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Mai 1992 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen schweren räuberischen Diebstahls unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Der Erörterung bedürfen drei der erhobenen Verfahrensrügen. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPpo.

1. Rüge der Verletzung des S 244 Abs. 3 StPO, Zurückweisung von Beweisamträgen wegen Prozeßverschleppung, Ziffer II der Revisionsbegründung.

Die Rüge entspricht nicht den Formerfordernissen des S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muß die Revision die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Das

hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213; BGHR StPO S 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisamtragsrecht 1).

Die Beweisamträge, deren Zurückweisung der Angeklagte beanstandet, waren schon in einer früheren Hauptverhandlung gegen ihn (der Senat hat das auf Grund jener Hauptverhandlung ergangene Urteil aufgehoben) am 16. November 1989 als Hilfsbeweisamträge gestellt worden. Im Fortsetzungstermin vom 20. November 1989 hat das Landgericht die drei in diesen Anträgen benannten Zeugen vernommen. Der Angeklagte ist schließlich durch Urteil vom 1. Dezember 1989 verurteilt worden. Die Beweiswürdigung in diesem Urteil befaßt sich nicht mit den Aussagen der am 20. November 1989 vernommenen drei Zeugen.

Der Beschwerdeführer teilt in der Revisionsbegründung mit, daß die Beweisamträge seinerzeit gestellt worden waren. Zum weiteren Verfahrensgang trägt die Revision nichts vor und teilt auch nicht mit, welches Ergebnis die Beweiserhebung vom 20. November 1989 hatte. Dessen hätte es aber bedurft. Denn die aufgeführten Umstände konnten für die Prüfung der Fragen von Bedeutung sein, ob die gestellten Anträge überhaupt als Beweisamträge beachtlich waren, oder, wenn ja, ob die vom Landgericht angenommene Verschleppungsabsicht hier für alle Prozeßbeteiligten so klar auf der Hand lag, daß ein etwaiger Mangel der Ablehnungsbegründung als unschädlich anzusehen wäre.

A436

2. Rüge der Unterlassung einer beschlossenen Beweiserhebung, Ziffer III der Revisionsbegründung.

Auf den am 29. März 1992 gestellten Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen POM KEMB und PM FEED hat die Strafkammer zunächst am 2. April 1992 den Zeugen Fischer vernommen. Im Termin vom 29. April 1992 gab die Vorsitzende "yermerk des Polizeipräsidenten Wi@MEB bekannt, wonach der Zeuge KÜMB durch Krankheit bedingt, nicht zur Verfügung steht." Der Angeklagte und sein Verteidiger haben hierzu weder in der Hauptverhandlung vom 29. April 1992 noch in den nachfolgenden Terminen vom 7., 13., 15. und 20. Mai 1992 Erklärungen abgegeben.

Bei dieser Sachlage war ein Gerichtsbeschluß über den Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen KEEEB nicht erforderlich. Zwar können die Verfahrensbeteiligten nicht wirksam auf die Beachtung der Vorschrift des S 244 Abs. 6 StPO verzichten. Sie können aber erklären, daß sie den Beweisamtrag nicht aufrecht erhalten. Eine solche Erklärung sieht der Senat hier in dem Verhalten des Angeklagten und seines Verteidigers, die auf den genannten Hinweis der Vorsitzenden geschwiegen haben (vgl. BGHR StPO S 244 Abs. 6 Entscheidung 2 m.w.N.).

3. Rüge der Verletzung des S 244 Abs. 3 StPO, Zurückweisung von Beweisamträgen auf Vernehmung der Zeugin Va He We wegen Ungeeignetheit des Beweismittels, Ziffer V der Revisionsbegründung.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht die Beweisamträge rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat. Denn auf der unterlassenen Vernehmung der Zeugin VB H@ wa kann das Urteil nicht beruhen. Zum einen ist nicht festgestellt, daß sich der Angeklagte mit einem Schlüssel Zugang zur Wohnung Weg verschafft hat, zum anderen ist es im Verfahren gegen den Angeklagten letztlich unerheblich, aus welchen Moti-. ven heraus sich We als Mittäter für den Überfall vom 16. April 1987 bereitgefunden hat, zumal die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafzumessung nicht anlastet, daß und auf welche Weise er Weil zum Mitmachen bewogen hat.

Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Bode