Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 21.09.1993 – 4 StR 474/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR _ 474/93

von

21. September 1993 in der Strafsache

gegen

Helge wilfried M EB aus DB dort geboren am

EEE : 9:5. zur Zeit in Haft,

wegen schwerer Brandstiftung

Hr

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1993 beschlossen:

Der Antrag, dem Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 24. August 1993 nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 16. April 1993 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Senat nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 Stpo mit Ber schluß vom 24. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 StPO. verwor” fen. Mit Schriftsatz vom 24. August 1993 - eingegangen beim Bundesgerichtshof am 26. August 1993 - hat der Verteidiger des Angeklagten zum Antrag des Generalbundesanwalts auf Verwerfung der Revision eine Gegenerklärung abgegeben. Auf diesen Schriftsatz hat ihm die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs mitgeteilt, daß nach Erlaß des Beschlusses vom 24. August 1993 auf die Gegenerklärung nichts zu veranlassen sei.

Mit Schriftsatz vom 2. September 1993 an den Senat macht der Verteidiger des Angeklagten nunmehr geltend, daß seine Gegenerklärung hätte berücksichtigt werden müssen: Nicht verkündete Entscheidungen würden erst am Tage ihrer Absendung durch die Geschäftsstelle wirksam. Bis dahin be-

stehe die Möglichkeit, sie zu ändern. Hier sei der die Revision verwerfende Beschluß - was zutrifft- erst am

30. August 1993, also nach Eingang seiner Gegenerklärung, abgesandt worden.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. September 1993 ist als Antrag auf nachträgliche Anhörung gemäß S 33a StPO zu verstehen. Dieser Antrag ist zurückzuweisen.

Allerdings sind nach verbreiteter Auffassung nicht verkündete Entscheidungen mit Außenwirkung erst an dem Tag erlassen, an dem die Geschäftsstelle sie an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts hinausgibt (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. Vor 8 33 Ran. 9 m.w.N.). ES bedarf hier keiner grundsätzlichen Stellungnahme zu dieser Auffassung. Der Senat vermäg sich ihr jedenfalls für Beschlüsse nicht anzuschließen, die - wie der Beschluß nach S 349 Abs. 2 StPpo - nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entschei - dung herbeiführen. Zumindest diese Beschlüsse sind bereits dann mit Außenwirkung erlassen und damit auch der Abänderung durch die entscheidenden Richter entzogen, wenn sie mit deren Unterschriften versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Das gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit. Mit der Bedeutung dieser Beschlüsse wäre eS nicht in Einklang zu bringen, wenn sie unter dem Vorbehalt späterer Abänderung gefaßt würden und die von Zufälligkeiten abhängige, mehr oder weniger lange Dauer der geschäftsmäßigen Abwicklung darüber entschiede, ob nach Beschlußfassung eingehende Schriftsätze, die zu einer Abänderung Anlaß geben könnten, noch berücksichtigt werden müssen oder nicht.

Der Beschluß des Senats von 24. August 1993 ist - wie die Schlußverfügung der Geschäftsstelle belegt - an diesem Tage in den Geschäftsgang gegeben worden. Von diesem Zeitpunkt an war er der Abänderung durch den Senat entzogen. Dementsprechend gab auch die erst am 26. August 1993 beim Bundesgerichtshof eingegangene Stellungnahme des Verteidi-

gers zu dem Antrag des Generalbundesanwalts keine Veranlas-

sung für eine erneute Beratung.

Salger Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien