Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 21.09.1993 – 4 StR 413/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
21. September 1993 in der Strafsache
gegen
Thomss KÜEE aus SEND. senoren an EEE 1970
in CH. zur zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen erschlug und erdrosselte der Angeklagte entweder allein oder im Zusammenwirken mit der Zeugin PEN as Opfer zwischen 23 und 24 Uhr und versuchte anschließend, die Leiche zu beseitigen. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte sei an der Tötung jedenfalls als Mittäter beteiligt gewesen. Gestützt
wird diese Ansicht auf folgende Erwägungen: Der Angeklagte habe ein falsches Alibi für die Tatzeit angegeben. Er habe versucht, die Tatzeit auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern, sich an der Beseitigung der Leiche beteiligt und schließlich nicht unverzüglich die Polizei benachrichtigt, als er den Tod des Opfers festgestellt habe; eine solche Benachrichtigung nehme aber in der Regel jemand vor, der am Tötungsdelikt nicht beteiligt gewesen sei.
1. Zu Recht wird mit der Revision die Beweiswürdigung des Schwurgerichts beanstandet. Sie ist lückenhaft, weil sie sich nicht in der gebotenen Weise mit Umständen auseinandersetzt, deren Erörterung sich aufdrängte. Nach den Feststellungen hat sich die Lebensgefährtin des später Getöteten, Karola PB. die sich zur Tatzeit in der betreffenden Wohnung aufgehalten hatte, noch in der Tatnacht bei ihrer ersten Äußerung zum Tatgeschehen auf dem Polizeirevier selbst der Tat bezichtigt und sinngemäß erklärt, sie habe eben ihren Mann umgebracht (UA 8). Daß eine solche schwerwiegende Selbstbezichtigung ohne realen Hintergrund erfolgt sein sollte, ist auch bei Berücksichtigung einer gewissen alkoholischen Beeinflussung der dies Erklärenden unwahrscheinlich. Von einer Beteiligung des Angeklagten hat sie hierbei nicht gesprochen.
In der Hauptverhandlung hat Frau 00] demgegenüber den Angeklagten als Alleintäter bezeichnet. Das Schwurgericht hat nach seinen Ausführungen die Angaben der Zeugin PER "- mit einer Ausnahme - in keiner Weise zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt" (aaO), weil sie "für die Kammer mitverdächtig ist, in irgendeiner Weise an der Tat
beteiligt gewesen ZU sein" (UA 13). Die "Belastungsmomente gegen die Zeugin PER sprechen nach Auffassung des Schwurgerichts indessen nur dafür, daß diese "möglicherweise
an der Tat in irgendeiner Weise beteiligt war" (UA 20).
Damit lassen die Urteilsausführungen aber eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit vermissen, daß Frau PER - wie ihren Angaben bei der Polizei in der Tatnacht zu entnehmen sein könnte - Alleintäterin gewesen ist. Die vom Schwurgericht zu Lasten des Angeklagten herangezogenen Indizien sprechen nicht gegen diese Variante, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13, Juli 1993 im einzelnen zutreffend dargelegt hat. Hierin wird auch zU Recht aufgezeigt, daß eine Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten hätte erfolgen müssen, wonach die Tritte gegen das opfer mit einem beschuhten Fuß erfolgten, wobei der Schuh hinten eine rundliche Kante gehabt haben müsse (UA 19). Die Tatsache, daß einer der Verdächtigen solches Schuhwerk zur Tatzeit getragen oder nicht getragen hat, hätte zur Klärung der Täterschaft beitragen können.
Die aufgezeigten Mängel in der Beweiswürdigung können sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Das Ur-
teil kann deshalb keinen Bestand haben.
2. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Urteilsgründe in Fällen der vorliegenden Art, in denen letztlich "Aussage gegen Aussage" steht, erkennen lassen müssen, daß der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten des einen oder anderen zu beeinflussen
geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen
hat (BGHR StPO S 261 Mitangeklagte 2 m.w.N.; aaO Zeuge 12). Die Überzeugung des Gerichts ist nach § 261 StPO aus dem "Inbegriff der Verhandlung" zu gewinnen. Dazu gehört, daß Zeugenaussagen - wie hier die der tatverdächtigen Zeugin - im Zusammenhang mit den übrigen Beweismitteln einer Würdigung unterzogen werden. Diesem Erfordernis widerstreitet es, wenn eine oder mehrere Zeugenaussagen - wie hier geschehen - von vornherein "eliminiert" und somit nicht in die Gesamtab-
wägung einbezogen werden.
Salger Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien