Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 21.09.1993 – 1 StR 386/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4793

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Ms. La 1 nr

21. September 1993

in der Strafsache

gegen

Siegfried S CE zu: YERREEED. sehoren am EEE >55 ir PH =.

wegen Brandstiftung u.a.

179

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 21. September 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,

Staatsanwalt 0]

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus PEN

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor EEE

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

«LT IN

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom

9, Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

1. Dem Angeklagten liegt zur Last, in der Nacht vom 24. zum 25. Dezember 1989 eine von ihm betriebene Diskothek in Brand gesetzt zu haben, um in den Genuß der Versicherungssumme der Feuerversicherung ZU kommen. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung, des Versicherungsbetruges und des versuchten Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und hierzu ausgeführt: Die äußeren Umstände der Tatbegehung (möglicherweise vorgetäuschte Einbruchsspuren; Zustand der Alarmanlage) belasteten den Angeklagten nicht; ebensowenig sei ein nachvollziehbares Motiv auf Seiten des Angeklagten zu erkennen. Die Einnahmen aus der Diskothek - monatlich 10.000 DM bis 20.000 DM vor Steuern - seien seine Existenzgrundlage gewesen; seine Schulden in Höhe von insgesamt etwa 440.000 DM hätten keinen erkennbaren Anlaß zu der Tat geboten. Die Versicherungslei- 'stung - im günstigsten Fall 600.000 DM - hätte nicht für Schuldentilgung und gleichzeitigen Wiederaufbau der Disko-

thek ausgereicht. In anderem Zusammenhang hat das Landgericht außerdem festgestellt, der Pachtvertrag für das Lokal sei zwar bis Sommer 1991 befristet gewesen, "einer Verlängerung des Vertrages wäre jedoch nichts im Wege gestanden".

Mit ihrer Revision, die von der Bundesanwaltschaft im wesentlichen vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Eines Eingehens auf die Sachrüge bedarf es nicht, weil die Aufklärungsrüge durchgreift.

2. Die Strafkammer hat den Angeklagten "insbesondere

wegen des fehlenden Motives" freigesprochen. Diese Erwägung '

hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, Das Landgericht hat, was das mögliche Motiv des Angeklagten betrifft, seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (S 244 Abs. 2 StPO) verletzt.

Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß die Kammer nicht darüber Beweis erhoben hat, daß die Eigentümerin des Lokals spätestens seit Anfang 1989 den Abriß und die völlige Neugestaltung des Gebäudes geplant hatte und dies dem Angeklagten bekannt war. Die betreffenden Ermittlungsvermerke und schriftlichen Unterlagen befinden sich an den von der Revisionsführerin angegebenen Aktenstellen.

Die Aufklärung dieser Vorgänge mußte sich dem Landgericht aufdrängen. Waren dem Angeklagten nämlich, wie die Staatsanwaltschaft ausführt, die Bauabsichten der Verpächte-

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rin bekannt, so konnte er - entgegen den vom Landgericht getroffenen Feststellungen - mit einer Verlängerung des bestehenden Pachtvertrages über den Sommer 1991 hinaus gerade nicht rechnen. Ein Wiederaufbau der Diskothek für die restliche Vertragsdauer wäre so gut wie ausgeschlossen gewesen mit der Folge, daß die Versicherungsleistung dem Angeklagten möglicherweise in voller Höhe für andere Zwecke, etwa zur Tilgung der bestehenden erheblichen Schulden, zur Verfügung gestanden hätte. Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte sehr wohl ein nachvollziehbares Motiv dafür haben, durch einen vorgetäuschten Versicherungsfall eine beachtliche finanzielle Entschädigung zu erzielen, anstatt - bei einem Abbruch des Gebäudes nach Vertragsende - das auf die speziellen der Bedürfnisse der Diskothek abgestimmte, teilweise fest eingebaute Inventar weitgehend ersatzlos zu verlieren. Zugleich wäre damit der Feststellung des Landgerichts, einer Verlängerung des Pachtvertrages hätte nichts im Wege gestanden, der Boden entzogen.

Das Fehlen eines Tatmotivs war für das Landgericht entscheidend für den Freispruch. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, daß die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie die dargelegten Umstände näher aufgeklärt und in ihre Überlegungen mit einbezogen hätte.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Tatmotiv ist in Fällen des Versicherungsbetruges in aller Regel die ungünstige wirtschaftliche Lage des Täters. Der Prüfung dieser Umstände kommt deshalb besondere Bedeu-

Fon

tung zu. Der Tatrichter wird daher seiner Aufklärungspflicht nicht gerecht, wenn er - wie hier - lediglich die Höhe der Schulden und, allein auf die "übereinstimmenden und deshalb glaubhaften Bekundungen" zweier Zeuginnen gestützt, den Gewinn mit "10.000 DM bis 20.000 DM pro Monat vor Steuern" feststellt. Zur Schlußfolgerung des Tatrichters, die Schulden seien "jedenfalls nicht so drückend (gewesen), daß sie Anlaß zu einer solchen Tat geboten hätten", bedarf es vielmehr einer einigermaßen zuverlässigen Feststellung über die Höhe der laufenden Geschäftsverbindlichkeiten, etwaige private Schulden, das verfügbare monatliche Einkommen und den allgemeinen Aufwand des Angeklagten für seine Lebensführung.

Eine genauere Untersuchung der Einkommenssituation des Angeklagten liegt hier insbesondere auch deshalb nahe, weil nach einer bei den Akten befindlichen Aufstellung des zuständigen Gerichtsvollziehers, auf die sich die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung bezogen hat, in den Jahren 1988 und 1989 ständig Pfändungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt wurden. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben, u.a. durch Vernehmung des Gerichtsvollziehers und der in der Revisionsbegründung ebenfalls benannten Bankangestellten nähere Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten in dem maßge-

benden Zeitraum zu treffen.

zur eingehenden Prüfung der einem möglichen Tatmotiv des Angeklagten zugrundeliegenden Umstände (bevorstehendes Pachtende; finanzielle Situation zur Tatzeit) hätte für das Landgericht im vorliegenden Fall umso mehr Anlaß bestanden, als es irgendwelche, auch nur entfernte Anhaltspunkte für

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eine (Allein-)Täterschaft Dritter ersichtlich nicht finden konnte. Weder sind etwaige Motive Dritter - Schutzgelderpressungen, Neid, persönliche Feindschaft o.ä. - noch äußere Anzeichen, wie Drohungen oder Diebstahlshinweise, ersichtlich. Dies kann sich zwar nicht unmittelbar zu Lasten des Angeklagten auswirken; es erhöht jedoch die Anforderungen an den Tatrichter, wenn er an sich naheliegende Motive des Angeklagten als entkräftet ansehen will.

Gribbohm Maul Brüning

Beyer Wahl