Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 17.09.1993 – 4 StR 532/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
17. September 1993 in der Strafsache
gegen
Wolfgang Hans s En zus SEE. dort
geboren am EEE 1955. zur Zeit in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
17. September 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 6. April 1993 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (Einsatzstrafe: zwei Jahre), vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Bedrohung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeoränet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs unbegründet im Sinne des 5 349 Abs. 2 StPo; dagegen kann der Maßregelausspruch nicht bestehenbleiben.
Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung vorliegen. Zwar wurde gegen den Angeklagten am 27. April 1982 wegen Totschlags eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt. Daneben muß jedoch gemäß S 66 Abs. 1 Nr. 1 StcB eine weitere Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt sein. Das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 4. März 1985, in dem gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden ist, erfüllt entgegen der Auffassung der Strafkammer diese Voraussetzung nicht. Bei der Verurteilung zu einer Gesamtstrafe ist erforderlich, daß darin mindestens eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr enthalten ist (Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. S 66 Rän. 4, 5 m.w.N.). Dies ist bei der vom Antsgericht Geldern ausgesprochenen Gesamtstrafe ersichtlich nicht der Fall. Ob eine der Einzelstrafen, die der vom Schöffengericht Iserlohn am 7. Dezember 1977 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zugrunde liegen, den Anforderungen des S 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ent-
spricht, vermag der Senat mangels entsprechender Angaben in den Urteilsgründen nicht zu beurteilen.
Der Maßregelausspruch war daher aufzuheben.
Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird außer der Sicherungsverwahrung auch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut eingehend zu prüfen haben.
Salger Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf Tepperwien