Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 17.09.1993 – 4 StR 525/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

17. September 1993 in der Strafsache

gegen

vo C aus SEE, seboren u ——| WEM 1963 in U zur zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 1993 gemäß S 46 Abs. 1 und S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten

1. auf Entscheidung des Revisionsgerichts,

2. ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Januar 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

gewähren,

werden als unzulässig verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten am 11. Januar 1993 wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 3. Mai 1993 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist dem Angeklagten persönlich am 15. Juni 1993 in der Haftanstalt zugestellt worden.

1. Sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist erst am 30. Juni 1993 und somit nicht mehr innerhalb der Wochenfrist des $S 346 Abs. 2 StPO beim Landgericht eingegangen; er ist deshalb unzulässig. Darüber hinaus ist er auch unbegründet, da innerhalb der Frist des S 345 Abs. 1 StPO weder Revisionsamträge angebracht worden sind noch eine Revisionsbegründung erfolgt ist.

2. Ebenfalls verspätet und damit unzulässig ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Obwohl dem Angeklagten spätestens mit der Zustellung des Beschlusses vom 3. Mai 1993, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, bekannt war, daß sein damaliger Verteidiger, Rechtsanwalt ME. die Revision nicht begründet hatte, hat der Angeklagte nach einem Verteidigerwechsel erst am 7. Juli 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Frist des S 45 Abs. 1 StPO ist mithin nicht eingehalten.

Eine Nachholung der versäumten Handlung - Anbringen der Revisionsamträge und Revisionsbegründung - ist entgegen S 45 Abs. 2 StPO ebenfalls nicht innerhalb der Antragsfrist erfolgt, sondern erst am 29. Juli 1993.

Schließlich hat der Angeklagte auch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine unverschuldete Fristversäumnis ergibt. Die bloße Tatsache, daß Rechtsanwalt MB die Revision nicht begründet hat, reicht hierfür nicht aus. Sie besagt nämlich nichts darüber, ob der Angeklagte seinen damaligen Verteidiger nach einer - möglicherweise vorsorglich erfolgten - Einlegung der Revision auch mit deren weiterer

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Durchführung beauftragt hat. Aus dem bei den Akten befindlichen Schreiben von Rechtsanwalt MER an das Landgericht vom 4. Mai 1993 ergeben sich vielmehr Hinweise auf ein gegenteiliges Verhalten des Angeklagten.

Salger Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf Tepperwien