Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 16.09.1993 – 4 StR 516/93

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 16. September 1993

in der Strafsache gegen

Paul P SUs ED A Senoren am GE 1334 in ‚, zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Peschwerdeführers am 16. September 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 19. März 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,

Salger Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf Tepperwien

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