Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 16.09.1993 – 4 StR 493/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
16. September 1993
in der Strafsache
gegen
Raimund M GER. ohne festen Wohnsitz, geboren am
EEE 957 in Vo. zur zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16.
September 1993 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
II.
III.
Das Verfahren wird gemäß 5 154 Abs. 2 Stpo eingestellt, soweit es den Vorwurf der Unterschlagung (Fall II. 1. der Urteilsgründe) betrifft. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 16. März 1993
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist;
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
IV. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß 5 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten eine Unterschlagung vorgeworfen worden ist. Die Einstellung hat den Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
Die Gesamtstrafe hätte auch im übrigen keinen Bestand haben können. Insofern hat die Strafkammer ausgeführt, daß die "Einsatzstrafe deutlich zu erhöhen war, da die 3 Taten in einem zeitlichen und situativen Zusammenhang standen." Abgesehen davon, daß die Annahme eines engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten des Angeklagten Bedenken begegnet, verkennt die Strafkammer mit dieser Erwägung, daß ein solcher Zusammenhang bei der Gesamtstrafenbildung eher strafmildernd wirkt (vgl. BGHR StGB S 54 Abs. 1 Bemessung 1).
Salger j Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf Tepperwien