Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 15.09.1993 – 5 StR 526/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 526/93 SET
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15. September 1993 in der Strafsache
gegen
Raimund Zlatko Fe aus Roi, geboren am 9. EEE 1950 in Ve (Se) ,
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1993 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Mai 1993 wird nach 5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zu Recht hat das Landgericht drei selbständige Fälle der Steuerhinterziehung und nicht eine einzige fortge-
setzte Handlung angenommen.
Zwar hätte für die als Einzelfirmen unter dem Namen des Angeklagten betriebenen drei Außenbüros der Firma UTR
- die GmbH war ohnehin umsatzsteuerlich ein anderer Unternehmer - nach S 2 Abs. 1 UStG, 5 21 AO eine einheitliche Umsatzsteuererklärung abgegeben werden müssen; indessen kommt es für die steuerstrafrechtliche Beurteilung auf die tatsächliche Gestaltung durch den Angeklagten und seine Mittäter an. Da die drei verschiedenen falschen Umsatzsteuervoranmeldungen tatsächlich bei unterschiedlichen Finanzämtern und zu unterschiedlichen Zeiten abgegeben wurden, um jeweils unberechtigt Vorsteuererstattungsbeträge in unterschiedlicher Höhe geltend machen zu können, ist es aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden, wenn das Landgericht jede Steueranmel-
dung trotz des zugrundeliegenden einheitlichen Gesamtplans und des Einsatzes von Scheinrechnungen derselben fingierten Firma unter demselben Rechnungsdatum als jeweils eine selbständige Handlung wertet,
Im übrigen tragen die Feststellungen die Annahme, der Angeklagte sei Mittäter der drei Taten gewesen. Seine untergeordnete Rolle im Gesamtgeschehen hat der Tatrichter bei der Strafzumessung ausdrücklich bedacht.
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