Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 15.09.1993 – 5 StR 520/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 520/93 AGE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15. September 1993 in der Strafsache
gegen
Hans-Jürgen Ki umEEEEEEEEEEED | cus DE, geboren am MA. ER 1957 in Fe,
wegen Betruges u.a.
Br
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1993 beschlossen:
1. Die Verfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154 a Abs. 1 und Abs. 2 stPoO in den Fällen II Nr. 1 bis 14 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Betruges beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 1993 nach S 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Betruges in 19 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist,
b) im Ausspruch über die in den Fällen II Nr. 1 bis 14 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
ACH
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in 19 Fällen entwendete Scheckformulare ausgefüllt und diese bei Banken oder beim Kauf von Elektrogeräten eingelöst. In den Fällen II Nr. 1 bis Nr. 14 der Urteilsgründe handelte es sich um Barschecks von Banken der ehemaligen DDR, die der Angeklagte mit seinen eigenen Personalien versah (UA S. 9). Nach dieser Formulierung der Urteilsgründe könnte der Angeklagte sich selbst als Aussteller der Schecks eingetragen haben; eine Urkundenfälschung ist danach in diesen Fällen nicht belegt. Der Senat hat deshalb das Verfahren insoweit mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Betruges beschränkt.
Die Beschränkung des Verfahrens führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II Nr. 1 bis Nr. 14 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Die Strafkamner hat
ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß die Ta-
ten des Angeklagten zugleich zwei Strafgesetze verletzt haben. Daß die Höhe der aufzuhebenden Einzelstrafen Einfluß auf die Höhe der Einzelstrafen in den Fällen II Nr. 15 bis 19 der Urteilsgründe gehabt hat, schließt
der Senat aus.
Laufhütte Horstkotte Harms Häger Nack