Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 15.09.1993 – 5 StR 250/93

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. September 1993 in der Strafsache gegen

Wolfgang Otto Herbert T EEE 4 aus Ei, dort geboren am IB. En 1942,

wegen Verabredung eines Verbrechens u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1993 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten TB gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 1992 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Darauf, ob das Ablehnungsgesuch des Angeklagten als unzulässig vorworfen werden durfte (S 26 a StPO), kommt es nicht an. Denn das Revisionsgericht hat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen, ob die Besorgnis der Befangenheit berechtigt war (S 24 Abs. 2 StPO). Hier war eine solche Besorgnis nicht gerechtfertigt. In ihrer Zusammensetzung, die vor der Aussetzung der Hauptverhandlung bestanden hatte, hat die Strafkammer die Verlesung von Tonbandabschriften mit einer Begründung abgelehnt, die weder unvertretbar noch sonst ein Ausweis mangelnder Unparteilichkeit der Strafkammer war.

Daß die Strafkammer von tatsächlichen Gründen geleitet

wurde, als sie den Beweisamtrag auf Einholung einer Auskunft der Staatsanwaltschaft in Dresden wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache (Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens wegen Diebstahls gegen den Mitan-

geklagten KW) ablehnte, ergab sich aus der Fassung der Beschlüsse vom 27. November und 4. Dezember 1992 in

Verbindung mit dem Verfahrensgang ohne weiteres.

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