Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 14.09.1993 – 1 StR 546/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
14. September 1993 in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26. März 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Auffasung des Landgerichts, der Angeklagte habe seinem Dienstherrn einen (Betrugs-)Schaden in Höhe von mindestens 30 % der verschwiegenen Nebeneinkünfte zugefügt. Der Angeklagte wußte, daß auch die hier in Frage stehende Nebentätigkeit genehmigungspflichtig war und daß sie nach den bestehenden Regelungen allenfalls dann genehmigt werden würde, wenn er sich für die damit verbundene erhebliche Inanspruchnahme von Diensträumen, Material und vor allem Personal während der Dienstzeit mit einem Nutzungsentgelt von 30 % der Bruttoeinkünfte einverstanden erklärte. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, auf Einzelabrechnung bei Inanspruchnahme von Leistungen oder gar auf kostenlose Benutzung der Einrichtungen seines Dienstherrn bestand nicht. Der Angeklagte hätte also diese Regelung akzeptieren müssen (was
er bezüglich einer 1. Nebentätigkeit auch getan hatte), wenn er die Möglichkeit wahrnehmen wollte, unter Verwendung von Leistungen seines Dienstherrn (weitere) Nebeneinkünfte zu erzielen.
Der Senat folgt nicht der Auffassung der Revision, dem Angeklagten müßten als Schaden nachgewiesen werden die tatsächlichen Aufwendungen des Dienstherrn, der infolge Täuschung von der Nutzung in Form tausender von Einzelleistungen über einen Zeitraum von mehr als sechs Jabren nichts wußte. Vielmehr ist dieser Fall vergleichbar dem, daß eine
Leistung von bekanntem Preis kostenlos erschlichen wird. Der
Täter kann sich nicht darauf berufen, der Geschädigte möge zur Berechnung der Schadenshöhe die tatsächlich entstandenen Kosten nachweisen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. S 263 Rdn. 27 a, 37).
Dem Vorteil des Angeklagten, der sich das Nutzungsentgelt aus der verschwiegenen Nebeneinnahme erspart hat, entspricht auf Seiten des Dienstherrn als Schaden das, was dieser durch das täuschende und irrtumserregende Verhalten des Angeklagten zu wenig an Nutzungsentgelt angesetzt hat. Das sind hier die bei ordnungsgemäßer Abwicklung fälligen 30 % der Bruttovergütung aus der zweiten Nebentätigkeit.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Landgericht herangezogene und von der Revision in Frage gestellte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, aus welchen Vorschriften ein Anspruch gegen den Beamten auf Leistung eines Nutzungsentgelts abgeleitet werden kann, nicht entscheidend an. Hier ist bedeutsam, daß ein Angehöriger des Öffentlichen Dienstes
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sich nicht Nebeneinnahmen verschaffen darf, indem er sich heimlich oder - wie hier auch - durch Täuschung in großem Umfang der Einrichtungen des Dienstherrn auf dessen Kosten
bedient.
Maul Ulsamer Granderath
Brüning wahl