Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 14.09.1993 – 1 StR 501/93

1. Strafsenat

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AP

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 _ StR 501/93

Mo: L..l

14. September 1993

in der Strafsache

gegen Mustapha H Ü aus SC Se - boren am MEN 1963 in sch ( ).

wegen gefährlicher Körperverletzung

AfC

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 14. September 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 21. April 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Die Urteilsgründe belegen allerdings eine Mittäterschaft des Angeklagten hinsichtlich des ersten Messerstiches nicht; die bloße Billigung fremden Verhaltens reicht hierfür nicht aus (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. S 25 Rdn. 71 m.w. Nachw.). Der Senat kann jedoch ausschließen, daß sich dies auf die Strafhöhe ausgewirkt hat, zumal die - anhand seines späteren Verhaltens hinreichend belegte - Billigung dieses Stiches als Indiz für die Einstellung des Angeklagten zum Gesamtgeschehen

heranzogen werden darf.

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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Maul Ulsamer. Granderath

Brüning Wahl