Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 14.09.1993 – 1 StR 426/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Au bach von
14. September 1993
in der Strafsache
gegen
Peter KÜMEE aus VÜREEEER senoren am ME 1370 in CE. |
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1993, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent z.A. EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
7%
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 25. März 1993 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Staatsanwaltschaft läßt außer acht, daß die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist und das Revisionsgericht nur dann eingreifen kann, wenn die tatrichterliche Strafzumessung Rechtsfehler enthält (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 34, 345, 349 f.). Einen derartigen
Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Sie führt lediglich eine Reihe von Umständen an, die möglicherweise hätten anders gewertet werden und deshalb hätten Anlaß geben können, eine höhere Strafe zu verhängen. Dabei handelt es sich jedoch um dieselben Gesichtspunkte, die das Landgericht als für seine Strafzumessung bestimmend hervorgehoben hat. Die Staatsanwaltschaft versucht lediglich, diese Umstände anders zu gewichten und ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Wertung durch den Tatrichter zu setzen. Damit kann sie jedoch im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Da auch die gemäß S 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des
Generalbundesanwalts zu verwerfen.
Maul Ulsamer Granderath
Brüning Wahl