Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 07.09.1993 – 5 StR 438/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3>_StR 438/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 7. September 1993 in der Strafsache

gegen

Dietmar Klaus H ie aus ca,

dort geboren am MB. WR 1946,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 1993 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. März 1993 wird nach 5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei Feststellungen getroffen, wonach der Angeklagte nicht mit Verteidigungs-, sondern mit Angriffswillen den tödlichen Stich geführt hat. Wertete man

- was nicht ganz fern liegt - das dem Tatgeschehen unmittelbar vorangegangene Vorgehen des Opfers gegen den Angeklagten abweichend von der Beurteilung des Tatrichters (UA S. 44) als beginnenden Angriff des Opfers, läge ein Fall von "Absichtsprovokation" vor, der die Beurteilung der Rechtswidrigkeit unberührt ließe (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. 8 32 Rdn. 23 mit

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Rechtsprechungsnachweisen) und auch keinen Anlaß zu abweichender Bewertung der Schuld gäbe. Ein Mitverschulden des Opfers hat das Landgericht bei Strafrahmenwahl und Strafzumessung berücksichtigt (UA S. 45/46). |

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