Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 07.09.1993 – 4 StR 515/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7?
wc
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
7. September 1993
in der Strafsache
gegen
Emil Bruno KÜE aus DU, Sort geboren am EEE 1969, zur Zeit in Haft,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1993 mit
den Feststellungen aufgehoben; die Feststellun-
gen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Tat vom 4. März 1992), wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Sachbeschädigung (Taten vom 12. März 1992) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat weitgehend Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Nach den Feststellungen erkannte der Angeklagte am 4. März 1992 Herrn Di. mit dem er einige Zeit zuvor eine Auseinandersetzung in einer Gaststätte gehabt hatte, im Straßenverkehr als Fahrer eines PKW wieder. Herr Braunias war gerade angefahren - seine Geschwindigkeit betrug etwa 20 km/h -, als der Angeklagte mit einer Eisenstange gegen den PKW schlug und dadurch die hintere Seitenscheibe zerstörte.
Am 12. März 1992 drang der alkoholisierte Angeklagte (BAK zur Tatzeit 1,9 %0) in die Pförtnerloge eines Postamtes ein. Er beschimpfte den ihm unbekannten Pförtner, breitete den Inhalt seiner Taschen vor sich aus und verlangte von dem Pförtner, daß dieser ihm für ein Feuerzeug 200 DM zahle. Im weiteren Verlauf knüllte der Angeklagte Listen und andere Papiere, die auf dem Schreibtisch des Pförtners lagen, zusammen und steckte sie in seine Tasche. Als dieser ihn zur Tür hinausschieben wollte, hielt der Angeklagte ihm "am ausgestreckten rechten Arm" ein Messer entgegen. Später führte er mit dem Messer auch Stichbewegungen in Richtung von zwei Polizeibeamten aus, die ihn festnehmen wollten. Nachdem seine Festnahme schließlich gelungen war, beschimpfte er die Polizeibeamten und brach durch Tritte gegen die Tür der Verwahrzelle die Verankerung des Rahmens aus der Wand.
Hinsichtlich der Tat vom 4. März 1992 hat die Strafkammer den Angeklagten für uneingeschränkt schuldfähig gehalten. Hinsichtlich der Taten vom 12. März 1992 hat sie angenommen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner Alkoholisierung in Verbindung mit seiner Persönlichkeitsstruktur erheblich vermindert war. Zur Begründung ihrer Überzeugung, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei keiner seiner Taten ausgeschlossen gewesen, führt die Strafkammer aus: Anfängliche Bedenken wegen der Schuldfähigkeit des Angeklagten hätten sich nicht bestätigt. Das folge aus den Darlegungen des Sachverständigen und eines sachverständigen Zeugen, die aufgrund ihrer Beobachtungen und Gespräche mit dem Angeklagten den Ausschluß der Schuldfähigkeit sicher verneint hätten.
2. Diese Ausführungen lassen eine inhaltliche Wiedergabe der Darlegungen des Sachverständigen und eine Auseinandersetzung mit seiner Bewertung vermissen. Der Senat kann infolgedessen nicht beurteilen, ob die Strafkammer die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten maßgeblichen Umstände berücksichtigt und ihre Überzeugung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewonnen hat. Einer über die bloße Mitteilung des Ergebnisses der gutachterlichen Stellungnahme hinausgehenden, eingehenden Erörterung der Schuldfrage hätte es hier umso mehr bedurft, als - abgesehen von den Auffälligkeiten in den Taten des Angeklagten - auch weitere Umstände zu Zweifeln an seiner Schuldfähigkeit Anlaß geben und auch die Strafkammer selbst "anfängliche Bedenken" hatte:
Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte bei einem schweren Verkehrsunfall im Jahre 1990 unter anderem Kopfverletzungen zugezogen. In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Januar 1991 war er auf polizeirechtlicher Grundlage in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, nachdem er "in psychotischem Erleben Gegenstände aus dem Fenster auf die Straße geworfen hatte." Es trat der Verdacht einer endogenen Psychose auf. Auf eigenen Wunsch des Angeklagten erfolgte am 12. Februar 1991 eine erneute stationäre Aufnahme in das Krankenhaus. Nach etwa drei Wochen brach der Angeklagte die Behandlung gegen den Rat der Ärzte ab. Während seines Aufenthalts war es zu aggressiven Reaktionen gegenüber dem Krankenhauspersonal gekommen. Der Verdacht auf eine endogene Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis hatte sich verstärkt, konnte jedoch aufgrund der kurzen Beobachtungszeit nicht verifiziert werden. Im Laufe der Untersuchungshaft in dieser Sache war der Angeklagte auf Anordnung der Strafkammer gemäß § § 1 StPO zur Beobachtung durch den Sachverständigen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Er verweigerte jegliche Mitarbeit und "wurde gewalttätig, so daß die Beobachtung abgebrochen werden mußte."
3. Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht; diese können deshalb aufrechterhalten bleiben.
4. Für die neue Hauptverhandlung, in der sich die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen empfehlen könnte - und in der auch Gelegenheit zur Prüfung der Voraussetzun-
gen einer Unterbringung des Angeklagten gemäß 5 63 StGB be-
steht -, sieht der Senat im übrigen Anlaß zu folgenden Hinweisen:
a) Die Anwendung des $S 315 b Abs. 1 StGB auf die Tat vom 4. März 1992 begegnet Bedenken, Wenn der Angeklagte nicht mit der Gefahr eines Verkehrsunfalls rechnete, sondern - wie es die Strafkammer für möglich hält - nur damit, daß die Insassen des PKW durch den Schlag mit der Eisenstange in das hintere Seitenfenster verletzt würden, fehlt es an dem für S 315 b Abs. 1 StGB erforderlichen Vorsatz, durch die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs Leib oder Leben eines anderen zu gefährden.
b) Hinsichtlich der Taten vom 12. März 1992 bedarf die Annahme, der Angeklagte habe den Pförtner und die Polizeibeamten HE und FR it diem Messer verletzen wollen, nach den Umständen - insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten - näherer Begründung.
Der Annahmne eines strafbefreienden Rücktritts von dem Versuch der gefährlichen Körperverletzung steht, soweit es die Taten zum Nachteil der Polizeibeamten anbelangt, nicht entgegen, daß der Angeklagte sein Ziel, die Beamten von seiner Festnahmne abzuhalten, dadurch erreicht hatte, daß diese wegen der Stichbewegungen ausweichen mußten (vgl. BGH, NStZ 1993, 433).
3E
Sollte der Angeklagte versucht haben, die Polizeibeamten Hund FÜR mit Messerstichen zu verletzten, und in keinem der beiden Fälle ein strafbefreiender Rücktritt gegeben sein, so wäre er der versuchten gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig.
Salger Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf Tepperwien