Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 07.09.1993 – 1 StR 552/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom P. hal, "
7. September 1993
in der Strafsache
gegen
Ramon S ED zus SEE. dort geboren am GER 1961.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
AFO
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat sieht jedoch Anlass zu folgendem Hinweis:
Urteilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPo 24. Aufl. S 267 Rän. 7 m.w.N.).
Beschränkt sich die Bewertung der Vorstrafen, wie hier, allein auf die zutreffende Erwägung, der Angeklagte sei mehrfach und nicht unerheblich, wenn auch nicht einschlägig vorbestraft, so genügt es, von früheren Urteilen Schuldspruch und Rechtsfolgen mitzuteilen. Nicht angezeigt ist es dagegen, alle Einzelheiten des Sachverhalts der früheren Entscheidungen mitzuteilen. Dies gilt vor allem etwa für Einzelheiten, die keinen Bezug zum Angeklagten haben, wie z.B. für die Darlegung von Verletzungen, die ein Mittäter eines 1982 vom Angeklagten begangenen Einbruchs erlitten hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen. Maul Ulsamer Granderath
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