Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 07.09.1993 – 1 StR 536/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Farbe
vom
7. September 1993 in der Strafsache
gegen
Martin IUEEE . geboren am EEE 1555 in SCHNEE / S EEE,
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 29. April 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Unabhängig davon, ob bei der Spielsucht des Angeklagten eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. UA S. 20), hält es der Senat nicht für verfassungswidrig, daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach S 64
Abs. 1 StGB nur zulässig ist, wenn der Täter den Hang hat, "alkoholische Getränke oder andere berau-
"schende Mittel" im Übermaß zu’sich zu nehmen. Dem
vorsorglich gestellten Antrag der Revision, nach
HC?
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichs einzuholen, kann deshalb nicht stattgegeben werden.
Maul Ulsamer Granderath
Brüning Wahl