Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 07.09.1993 – 1 StR 536/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

467

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Farbe

vom

7. September 1993 in der Strafsache

gegen

Martin IUEEE . geboren am EEE 1555 in SCHNEE / S EEE,

wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

467

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 29. April 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Unabhängig davon, ob bei der Spielsucht des Angeklagten eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. UA S. 20), hält es der Senat nicht für verfassungswidrig, daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach S 64

Abs. 1 StGB nur zulässig ist, wenn der Täter den Hang hat, "alkoholische Getränke oder andere berau-

"schende Mittel" im Übermaß zu’sich zu nehmen. Dem

vorsorglich gestellten Antrag der Revision, nach

HC?

Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichs einzuholen, kann deshalb nicht stattgegeben werden.

Maul Ulsamer Granderath

Brüning Wahl