Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 07.09.1993 – 1 StR 522/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Pan de vom
7. September 1993
in der Strafsache
gegen
Stefan Robert r EEE. seboren am EEE 1949 in PO EEE.
wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 1. Juni 1993 geändert
a) im Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte im Fall II 38 der Urteilsgründe des versuchten Betrugs schuldig ist;
b) im Strafausspruch dahin, daß die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe auf einen Monat Freiheitsstrafe ermäßigt
wird.
2. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 40 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Mißbrauch eines Titels, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen Computerbetrugs in fünf Fällen und wegen eines weiteren Ver-
gehens des Mißbrauchs eines Titels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat nur in geringem Umfang Erfolg.
1. Zu Fall II 38 der Urteilsgründe, in dem die Strafkammer vollendeten Betrug annimmt, legt der Generalbundesanwalt dar, es sei nicht klar, ob es dem Angeklagten gelungen ist, den gestohlenen Euroscheck über 300 DM in dem Hotel einzulösen. Die hierzu getroffenen Feststellungen lassen es als möglich erscheinen, daß die Hoteldirektion, weil sie "vom Scheckdiebstahl erfahren hatte", den vorgelegten Scheck nicht honorierte (vgl. UA S. 17/18). Deshalb steht in diesem Fall nur fest, daß sich der Angeklagte des versuchten Betrugs schuldig gemacht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. S 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Weiter gilt, was der Generalbundesanwalt ausführt: "Die Änderung des Schuldspruchs hätte der Strafkammer die Möglichkeit eröffnet, die Strafe nach SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Es ist aber ausgeschlossen, daß sie für den Fall II 38 eine Geldstrafe verhängt hätte (vgl. UA S. 22). Deshalb kann der Senat die Freiheitsstrafe von zwei Monaten gemäß S 354 Abs. 1 StPO selbst auf die Mindestfreiheitsstrafe (vgl. S 38 Abs. 2 StGB) von einem Monat herabsetzen. Diese Ermäßigung nötigt nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Sie ist im Verhältnis zu der Summe der Einzelstrafen von 341 Monaten außergewöhnlich milde. Es kann deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen werden,
#69
daß die Strafkammer wegen der Ermäßigung um einen Monat Freiheitsstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe ver-
hängt hätte."
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Maul Ulsamer Granderath
Brüning Wahl