Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 01.09.1993 – 3 StR 401/92

3. Strafsenat

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AH

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 401/92

vom

1. September 1993 in der Strafsache

gegen

Uns TEE zus vB (Niederlande), geboren am @. WB 19:0 in ih (Türkei).

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am l. September 1993 beschlossen:

Für die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen ist das Landgericht Mönchengladbach zuständig.

Gründe§

Der Senat hat durch Beschluß vom 23. September 1992 das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach von 1. April 1992 aufgehoben und das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs eingestellt. Über die Entschädigung des Angeklagten hat nunmehr das Landgericht zu entscheiden, nachdem die Sache in der Revisionsinstanz rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 22. September 1989 - 2 StR 342/89).

Ruß Kutzer Rissing-van Saan . Blauth Miebach