Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 31.08.1993 – 4 StR 499/93

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

31. August 1993 in der Strafsache

gegen

Heinz Joset s EEE zus DER. sort geboren am EM 1236.

wegen Diebstahls u.a.

35

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 31. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. Mai 1993 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in sieben Fällen, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in acht Fällen und der Störung öffentlicher Betriebe schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. August 1993 zutreffend dargelegt hat, ist der Angeklagte im Fall II 18 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit (vollendetem) Betrug. verurteilt worden, obwohl die Täuschungshandlung des Angeklagten erkannt und der Überweisungsauftrag nicht ausgeführt wurde.

Da auszuschließen ist, daß sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können, berichtigt der Senat den Schuldspruch und setzt die Einzelstrafe in Übereinstimmung mit den Strafzumessungserwägungen für die übrigen Versuchstaten auf die dort jeweils ausgeworfenen drei Monate Freiheitsstrafe fest. Im Hinblick auf die von sieben Jahren sechs Monaten auf sieben Jahre drei Monate verminderte Summe der Einzelstrafen schließt der Senat ferner aus, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Einordnung auf eine niedrigere als die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren, sechs Monaten erkannt hätte. Die Gesamtstrafe kann daher bestehenbleiben.

Salger Meyer-Goßner Nehm Tolksdorf Tepperwien