Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 26.08.1993 – 4 StR 401/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTISHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
26. August 1993 in der Strafsache
gegen
Michael KÜEE aus SEE. sort geboren am EEE
1963,
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1993, an der teilgenommen haben:
vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Nehm Maatz, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB in der Verhandlung, Staatsanwalt ME pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EM als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
or)
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 10. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft, deren Revision vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und die Nebenklägerin mit der Sachrüge.
Die Rechtsmittel haben Erfolg.
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält; anschließend ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen — zuU-
sätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO S 267 Abs. 5 Freispruch 4, 5. 7, 8). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Zwar fehlt es hier nicht an einer Sachverhaltsdarstellung insgesamt; jedoch sind die Feststellungen in wesentlichen Teilen lückenhaft. So wird zum Kerngeschehen lediglich mitgeteilt: Auf einem Parkplatz "kam es zu sexuellen Handlungen in dem Pkw Fiat 128 des Angeklägten. Der Angeklagte wollte mit der Zeugin (Sandra RE) sexuell verkehren. Das lehnte sie ab. Der Angeklagte befriedigte sich selbst" (UA 3). Welcher Art die von der Strafkammer als erwiesen erachteten sexuellen Handlungen waren, wird nicht beschrieben. Dessen hätte es jedoch bedurft, weil das Landgericht in der Beweiswürdigung nicht auszuschließen vermochte, daß die später bei Sandra rEEER festgestellten Verletzungen auf einverständliche sexuelle Handlungen zurückzuführen sein könnten.
Insbesondere verwehrt jedoch die pauschale wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und der Bekundungen der Sandra RER dem Senat die Prüfung, ob das Landgericht seine Überzeugung rechtsfehlerfrei gewonnen hat. Ohne inhaltliche Wiedergabe der jeweiligen Aussagen wird in den Urteils-
gründen im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich ausgeführt: "Die Schilderung der Geschehnisse in der Nacht von Sandra Ricken und dem Angeklagten sind im wesentlichen übereinstimmend, nur daß die Zeugin angibt, die sexuellen Handlungen seien gegen ihren erklärten Willen und gegen ihren Widerstand vorgenommen worden, während der Angeklagte sagt, sie sei einverstanden gewesen" (UA 4). Hieran knüpft die Strafkammer die Wertung, sowohl die Aussage der Zeugin RER a!s auch die des Angeklagten seien in sich logisch und widerspruchsfrei. Ob dies zutrifft, vermag der Senat mangels entsprechender Anknüpfungspunkte nicht zu entscheiden.
Eine eingehende Schilderung sowohl der Einlassung des Angeklagten als auch der Aussage der Belastungszeugin war hier vor allem angesichts der bei der Nebenklägerin festgestellten Verletzungen unverzichtbar. Die von der Strafkammer zugunsten des Angeklagten angestellte Überlegung, die "nicht eben zierliche" Sandra RE könne sich auch bei einem "einverständlichen Treiben" in dem Kleinwagen des Angeklagten eine Prellung am Unterkiefer, Blutergüsse an Brust und Gesäß, eine Rißwunde an der Schamlippe und kleine Male am Hals, die von ihrem Hausarzt - für das Landgericht nicht überzeugend - als Würgemale gedeutet wurden, zugezogen haben, ist nicht eben naheliegend. Ob die Möglichkeit eines solchen Kausalzusammenhangs unter Zugrundelegung allgemeiner Erfahrungssätze vernünftigerweise in Betracht zu ziehen ist, kann nur nach Kenntnis der von den Beteiligten im einzelnen geschilderten Handlungsabläufe beurteilt werden. So hätte es der Mitteilung bedurft, welche sexuellen Handlungen der Angeklagte und die ‚Zeugin - übereinstimmend oder voneinander abweichend? - beschrieben haben, ferner, auf welche Weise
der Angeklagte nach den Angaben der Zeugin Gewalt gegen sie angewendet haben soll und wie sie sich dagegen zur Wehr gesetzt haben will.
Auf den Darlegungsmängeln kann das Urteil jedenfalls insoweit beruhen, als der Angeklagte auch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung freigesprochen worden ist; es war deshalb aufzuheben.
Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Tepperwien