Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 23.08.1993 – 4 StR 438/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I?
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
23. August 1993 in der Strafsache
gegen
Klaus Hermann S ÜE cu: FÜ. dort geboren am ARE 1:2.
wegen Betrugs u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. März 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Sachrüge bemerkt der Senat:
Der Verteidigung ist einzuräumen, daß sich der Schuldumfang beim Betrug - nicht zuletzt aufgrund des Fehlens jeglicher Erläuterungen zu den in die Urteilsgründe aufgenommenen Tabellen - nur schwer erschließt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen ergibt er sich jedoch noch mit hinreichender Deutlichkeit:
Daß die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung und Strafzumessung (UA 32 und 37) von 37 Wechseln ausgeht, obwohl sie als Tathandlung des Betruges die Einreichung von 114 gefälschten Wechseln beschreibt (UA 13), beinhaltet nur scheinbar einen Widerspruch. Wie sich einem Ver-
gleich der Tabellen UA 15 und Anlage I entnehmen läßt, hat der Angeklagte lediglich 37 auf die Firma TWS gezogene (Ursprungs-)Umkehrwechsel ausgestellt. Die wesentlich höhere Zahl von 111 wechseln kommt lediglich durch eine mehrfache Prolongation derselben Wechsel zustande; 3 Wechsel, die in der als Anlage I gekennzeichneten Tabelle aufgeführt werden, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sie haben für die Schadensberechnung der Strafkammer aber auch keine Rolle gespielt.
Die Prolongationswechsel sind für die Schadensberechnung unerheblich, da der Vermögensschaden hier in einer durch die Ausstellung der Ursprungswechsel bewirkten Ausweitung des Kreditvolumens und einer damit einhergehenden Vermögensgefährdung der Sparkasse, nicht aber in weiterer Stundung der Kredite besteht. Obwohl die Anklage den Betrugsvorwurf lediglich auf die zuletzt ausgestellten 37 Prolongationswechsel stützt, durfte die Strafkammer - auch ohne die Annahme eines hier zweifelhaften Fortsetzungszusammenhanges - gleichwohl für die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges auf die den Prolongationswechseln zugrunde liegenden Ursprungswechsel abstellen. Ihre Hingabe bildet mit der von vornherein geplanten späteren Einreichung entsprechender Prolongationswechsel einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang, so daß es sich um eine prozessuale Tat im Sinne des S 264 StPO handelt.
AR
Die 37 Wechsel hatten einen Gesamtwert von mehr als 1,9 Millionen DM, haben jedoch bei einer Gesamtbetrachtung der der Firmengruppe des Angeklagten zur Verfügung stehenden Kreditkonten (nur) zu einer Kreditausweitung von 1,1 Millionen DM geführt, weil die ersten 8 vom Angeklagten gefälschten Wechsel über je 100.000 DM nur eine Verschiebung der Kreditbelastung auf den verschiedenen Darlehenskonten bei gleichbleibendem Gesamtsaldo bewirkt haben. Mithin geht die Strafkammer zu Recht von einem durch die Einreichung von 37 gefälschten Wechseln bei der Sparkasse entstandenen Betrugsschaden von mindestens 1,1 Millionen DM aus.
Die UA 14 getroffenen Feststellungen stehen hierzu nicht im Widerspruch. Bei der von ihr vorgenommenen Gegenüberstellung der Entwicklung des Kontokorrent- und des Wechselkontos während des Tatzeitraums übersieht die Verteidigung, daß die auf Seite 14 der Urteilsgründe dargestellten Kontenbewegungen nicht denselben Zeitraum betreffen (September 1989 bis November 1990 für das Kontokorrentkonto, November 1989 bis November 1990 für das Wechselkonto). Ein Saldenabgleich und damit
eine Schadensberechnung ist auf dieser Grundlage nicht möglich.
Meyer-Goßner RiBGH Nehm ist wegen Maatz Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert
Meyer-Goßner
Tolksdorf Tepperwien