Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 19.08.1993 – 4 StR 403/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
19. August 1993 in der Strafsache
gegen
1. Frank rR EEE aus HERE, seboren am BER 1964 ir A
2. Yony wa au: :cU- TEE seboren am EEE 1947 in Memmingen,
3. Channy Ro aus HABE. seboren am EEE 1953 in CE.
wegen Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. August 1993 gemäß SS 153 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Das Verfahren gegen den Angeklagten Rs WEB wira gemäß S 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
. Hinsichtlich der Angeklagten WR una
Channy RO wird die Strafverfolgung gemäß S 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Nötigung beschränkt.
. Auf die Revisionen der Angeklagten wii
und Channy RE wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 19. November 1992
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß diese Angeklagten jeweils der Nötigung schuldig sind,
b) in den Strafaussprüchen hinsichtlich dieser Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.
4. Die weiter gehenden Revisionen der Ange-
klagten WÄREN una channy ROW werden verworfen.
5, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht - Strafrichter - Paderborn zurückverwiesen.
Gründe§
1. Der Senat stellt das Verfahren gegen den Angeklagten a] mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten wegen geringer Schuld und fehlenden öffentlichen Interesses an der weiteren Verfolgung gemäß S 153 Abs. 2 StPO ein; denn der Tatbeitrag dieses Angeklagten beschränkte sich darauf, daß er nichts unternahm, um Janny RCÜEEEEEB und Erich LU von den Mißhandlungen abzuhalten, die durch eine - wenn auch nicht von den späteren Opfern ausgehende - Beleidigung provoziert worden wären, sondern diese billigte.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten vB una Channy rc nimmt der Senat den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß Ss 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung aus und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dies hat die Aufhebung der
Strafaussprüche zur Folge, denn es ist nicht auszuschließen, daß die Strafhöhe durch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung beeinflußt worden ist.
Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten auf (s 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß S 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht - Strafrichter - Paderborn, dessen Zuständigkeit ausreicht, zurückzuverwei-
sen.
Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz Tepperwien