Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 19.08.1993 – 1 StR 530/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
else pP vom / 19. August 1993
in der Strafsache
gegen
Miloud 2 MED zu: CE SED, seboren am GER 1964 in OH (> .
wegen schweren Raubes
ASI
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. August 1993 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 19. Juli 1993 wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 13. Juli 1993 die Revision des Angeklagten wegen fehlender Begründung verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte in seinem Schreiben vom 19. Juli 1993.
Ob das Vorbringen als Antrag nach S 346 Abs. 2 StPO zu beurteilen ist, erscheint zweifelhaft; der Angeklagte macht nicht geltend, eine Revisionsbegründung angebracht zu haben. Jedenfalls hat das Landgericht zu Recht die Revision gemäß S 346 Abs, 1 StPO verworfen.
Auch als Wiedereinsetzungsgesuch kann der Antrag nicht aufgefaßt werden. In ihm ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden
daran gehindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzu-
halten; auch ist die Revisionsbegründung nicht nachgeholt
worden.
Gribbohm Maul Foth
Brüning Wahl