Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 19.08.1993 – 1 StR 530/93

1. Strafsenat

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1593

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

else pP vom / 19. August 1993

in der Strafsache

gegen

Miloud 2 MED zu: CE SED, seboren am GER 1964 in OH (> .

wegen schweren Raubes

ASI

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. August 1993 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 19. Juli 1993 wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 13. Juli 1993 die Revision des Angeklagten wegen fehlender Begründung verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte in seinem Schreiben vom 19. Juli 1993.

Ob das Vorbringen als Antrag nach S 346 Abs. 2 StPO zu beurteilen ist, erscheint zweifelhaft; der Angeklagte macht nicht geltend, eine Revisionsbegründung angebracht zu haben. Jedenfalls hat das Landgericht zu Recht die Revision gemäß S 346 Abs, 1 StPO verworfen.

Auch als Wiedereinsetzungsgesuch kann der Antrag nicht aufgefaßt werden. In ihm ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden

daran gehindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzu-

halten; auch ist die Revisionsbegründung nicht nachgeholt

worden.

Gribbohm Maul Foth

Brüning Wahl