Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 19.08.1993 – 1 StR 433/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR _ 433/93
vom
19. August 1993 in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
- zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
ıı. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Stv 1993, 352) und des Bundesgerichtshofs (NStZ 1988, 552; StV 1992, 452) "muß sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken", wobei das Gericht "die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen" muß. Es genügt nicht, daß "dem Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung Rechnung getragen und diesem strafmildernde wirkung beigemessen" wird; viel-
mehr bedarf es "einer ausdrücklichen Feststellung der Ver-
letzung des Beschleunigungsgebots und des Ausmaßes der Be-
rücksichtigung dieses Umstands" (alle Zitate aus Bundesverfassungsgericht aaO; vgl. auch EGMR EuGRZ 1983, 371).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht in vollem Umfang gerecht. Wenn auch die "überlange Verfahrensdauer", "die besonders lange Dauer des Verfahrens", das "langjährige Verfahren" an mehreren Stellen genannt und strafmildernd berücksichtigt werden, so fehlt doch die besondere würdigung dieses Umstands unter dem Gesichtspunkt möglicher rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung. Zu solcher Erörterung hätte um so mehr Anlaß bestanden, als sich bei der Schilderung des Verfahrensablaufs zwischen der Erwähnung, eine frühere Hauptverhandlung habe am 25, Februar 1986 durch Aussetzung geendet, und der Feststellung, der Angeklagte sei dann nach neuer Hauptverhandlung am 3. Januar 1991 verurteilt worden, der unkommentierte Satz findet: "Eine alsbaldige Fortsetzung des Verfahrens war nicht möglich, da der Kammervorsitzende in Ruhestand versetzt wurde". Die zum Urteil führende Hauptverhandlung hatte am 24. Oktober 1990 begonnen.
Hinzu kommt eine zweifelhafte Erwägung über den Einfluß früher gegen andere Tatbeteiligte verhängter Strafen auf die gegen den Angeklagten zu bemessende Strafe. Aus der Erwägung, daß die gegen Mittäter verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten, leitet die Strafkammer die Befürchtung ab, man gelange zu einem von der Allgemeinheit als ungerecht empfundenen Mißverhältnis, wenn
"einerseits die bereits abgeurteilten Mittäter ihre Strafen zu einem großen Teil bereits verbüßen mußten, gegen den Angeklagten andererseits als Hauptinitiator und Hauptnutznie-Ber der Taten aber eine wesentlich niedrigere Strafe verhängt werden würde, obwohl gegen ihn bei sofortiger Aburteilung der Taten eine wesentlich höhere Strafe als gegen die Mitbeteiligten ... zu verhängen gewesen wäre". Dabei wird übersehen, daß ein Zumessungsgrund, der nur bei einem der Beteiligten vorliegt, nur bei diesem Beteiligten wirksam werden kann, mag das auch zu Unterschieden in der Strafzumessung führen, die schwer verständlich sein können, wenn nur die Umstände der Tat als solcher betrachtet werden. Das ist jedoch bei der Strafzumessung, die eine umfassende Betrachtung von Tat und Täter (und - im vorliegenden Fall - des Verfahrensablaufs) voraussetzt, nicht zu vermeiden.
Im übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,
Vorsitzender Richter am BGH Dr. Gribbohm ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben. Maul Maul Foth Brüning Wahl