Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 18.08.1993 – 5 StR 477/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 18. August 1993 in der Strafsache gegen

Rüdiger GC EEE aus U. geboren am@. WE 1962 in DEE (jetzt EA) ,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 1993 beschlossen:

PP Au;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. April 1993 wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugin MB im Vorverfahren bemerkt der Senat:

Die Identifizierung wurde nicht fachgerecht durchgeführt; das gilt für die Einzellichtbildvorlage und vor allem für die Wahlgegenüberstellung. Der Angeklagte hatte dabei als einziger solche Kleidungsstücke getragen, wie sie die Zeugin bei der Täterbeschreibung angegeben hatte, und sich dadurch von den anderen Personen in einem hier wesentlichen Vergleichsmerkmal unterschieden. Eine solche Gegenüberstel-Jung ist regelmäßig nicht geeignet, den Täter zweifelsfrei zu identifizieren.

AO

Diesen verminderten Beweiswert hat das Landgericht aber gesehen und gewürdigt und dabei insbesondere bedacht, daß der Angeklagte der Zeugin aufgrund mehrerer früherer Zusammentreffen bekannt war. Wegen dieses besonderen Umstandes hält die Beweiswürdigung sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.

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