Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 18.08.1993 – 3 StR 296/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 296/93
vom
18. August 1993 in der Strafsache gegen
aus BED. geboren am
Karl Hermann H ©. @§ 19:59 :: <unEB:
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
18. August 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 16. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Sachrüge des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, weil das Landgericht nur pauschale Feststellungen getroffen und auch die Beweiswürdigung in wesentlichen Teilen nur summarisch vorgenommen hat, so daß dem Senat eine rechtliche Überprüfung nicht möglich ist.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte "aufgrund eines einheitlichen und von vornherein auf wiederholte gleichartige Begehung gerichteten willensentschlusses"” (UA Ss. 3) von Frühjahr 1991 bis zumindest 2. Februar 1992 in mindestens 10 Fällen mit der am 29. August 1980 geborenen und in einem Kinderheim lebenden Tochter Sandra seiner Le-
bensgefährtin geschlechtlich verkehrt, wenn sie ihre Mutter zu Hause besuchte. Konkrete Einzelheiten des abgeurteilten Geschehensablaufs, etwa unter welchen Umständen es zu dem ersten Geschlechtsverkehr und schließlich zum Abbruch der sexuellen Beziehung gekommen ist, werden nicht mitgeteilt. Nur aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen läßt sich erschließen, daß der Angeklagte die Tat bestreitet und die Mutter der Geschädigten sowie deren ältere Schwester die belastenden Aussagen nicht bestätigt haben. Was sie bekundet haben und warum deren Angaben "nicht geeignet sind, den Angeklagten zu entlasten" (UA S. 5), wird nicht mitgeteilt. Es bleibt auch unklar, woraus die Strafkammer das Bemühen der Schwester Madeleine entnimmt, den Angeklagten möglichst nicht zu belasten (UA S. 5/6). Der Senat kann aus der Beweiswürdigung nicht einmal ersehen, wie alt die beiden Schwestern der Geschädigten sind und ob sich beide oder nur eine während der von der Strafkammer angenommenen Taten zusammen mit der Geschädigten im Schlafzimmer oder gar in demselben Bett befunden haben, so daß ein jeweils 5 bis 10 Minuten dauernder Geschlechtsverkehr ihnen jedenfalls nicht in allen 10 Fällen hätte verborgen bleiben können. Der Umstand, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht mehr auf der Einholung eines psychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Geschädigte bestand, entband die Strafkammer nicht von der Verpflichtung, die den Angeklagten belastenden Bekundungen der Geschädigten im einzelnen wiederzugeben, sie der Einlassung des Angeklagten und den diese stützenden Aussagen der älteren Schwester und der Mutter der Geschädigten wertend gegenüberzustellen. Dabei mußte auch deutlich werden, in welchen Punkten die Geschädigte "gewisse Erinnerungslücken" hatte, die zu Abweichungen von früheren Bekun-
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dungen geführt haben (vgl. UA S. 5), und worauf die angenommene Mindestzahl der Mißbrauchsfälle beruht. Sollte sie aus der Anzahl der Beurlaubungen aus dem Kinderheim gefolgert worden sein, so hätten die Tathandlungen schon aus diesem Grund örtlich und zeitlich näher eingegrenzt werden können. Denn auch bei einer fortgesetzten Handlung muß jeder Einzelakt den objektiven und subjektiven Tatbestand des angewandten Strafgesetzes erfüllen und dementsprechend in den Feststellungen hinreichend konkretisiert sein (vgl. BGHR StPO
S 267 I 1 Sachdarstellung 7).
Schließlich ist der angenommene Gesamtvorsatz nicht rechtsfehlerfrei begründet worden. Lagen zwischen den einzelnen Vorfällen unterschiedlich lange Zeiträume und hat sich der Angeklagte, wovon die Strafkammer ausgeht (UA Ss. 8), nur unter Alkoholeinfluß der Geschädigten sexuell genähert, so spricht dies gegen einen die Einzelakte von Anfang an umfassenden Gesamtvorsatz (vgl. im einzelnen BGHR StGB vor S 1/£H Gesamtvorsatz 15, 24, 44).
Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach