Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 18.08.1993 – 3 StR 283/93

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 283/93

vom

18. August 1993 in der Strafsache

gegen

Thomas D EEE aus CHE. dort geboren am ® Be 9.

wegen Mordes

-

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1993 einstimmig beschlossen:

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom

12. November 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Auch die in der Revisionsrechtfertigung des Rechtsanwalts LEER vom 22. Februar 1993 erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig. Es kann offen bleiben, ob die Unzulässigkeit daraus folgt, daß dem Angeklagten, ‚wie der Generalbundesanwalt meint, wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die unter B der Revisionsrechtfertigung erhobene Rüge der Verletzung der SS 244, 261 StPO ist schon deshalb unzulässig, weil die Revision den vollständigen Inhalt der Urteile des Amtsgerichts Wilhelmshaven und des Landgerichts Oldenburg, deren Verlesung in der Hauptverhandlung sie vermißt

(s. 28 f£f., 32 der RevRechtf.), nicht mitteilt, so daß der Senat aufgrund des Revi-

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sionsvorbringens nicht abschließend prüfen kann, ob sich daraus zureichende Anhaltspunkte für die Einholung eines weiteren Gutachtens über die Schuldfähigkeit des Angeklagten ergeben hätten. Auch sonst werden keine Tatsachen dafür vorgebracht, daß sich das Landgericht ohne einen entsprechenden Beweisamtrag des Angeklagten hätte gedrängt sehen müssen, ein weiteres Sachverständigengutachten über die Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen, nachdem das Landgericht in den Urteilsgründen dargelegt hat, daß und warum eS in den Ausführungen des Sachverständigen keinen Widerspruch zu früheren Ausführungen eines anderen Sachverständigen sieht (UA s. 60 £.). Die unter C der Revisionsrechtfertigung erhobene Rüge der fehlerhaften Verlesung einer Zeugen- und einer Beschuldigtenaussage des verstorbenen Mittäters Apel ist schon deshalb nach S 344 Abs. 2 Satz 2 StPpo unzulässig, weil der Inhalt dieser Aussagen nicht - auch nicht summarisch - mitgeteilt wird, so daß der Senat nicht allein aufgrund der Revisionsrechtfertigung den behaupteten Verfahrensmangel überprüfen kann, zumal auch die polizeillche Niederschrift über die Vernehmung eines Verstorbenen verlesen werden darf

(s 251 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach