Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 17.08.1993 – 1 StR 469/93

1. Strafsenat

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154

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS ı StR _ 469/93 Sealer=e

17. August 1993

in der Strafsache

gegen

Klaus H ED . ohne festen Wohnsitz, geboren am

GE 1962 ir. 1 .

wegen schwerer räuberischer Erpressung

SF

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 17. August 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. April 1993 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hält die Begründung, mit der das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dem Landgericht erscheint "eine zwangsweise Behandlung nicht angezeigt", weil es sich um die erste Drogenbeschaffungstat des Angeklagten handelte, dieser die Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung einsah und für eine solche Behandlung - auf freiwilliger Basis - motiviert ist.

Diese Ausführungen lassen sich nicht mit Sicherheit dahin auslegen, das Landgericht habe den "Hang" des Angeklagten oder die Wiederholungsgefahr verneint. Näher liegt eine Deutung dahin, das Landgericht habe diese beiden Merkmale bejaht, halte aber eine freiwillige Therapie für sinnvoller als eine Unterbringung nach S 64 StGB. Das wäre fehlerhaft: Wenn die Voraussetzungen des 5 64 StGB vorliegen, hat das Gericht die Unterbringung zwingend anzuordnen; ein Ermessensspielraum ist ihm nicht eingeräumt (vgl. BGHR StGB S 64 Ablehnung 6, 7, 8).

Über die Frage der Unterbringung ist daher neu zu entscheiden. Da ein Einfluß auf den Strafausspruch nicht auszuschließen ist, hebt der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf,

Gribbohm Maul Foth

Brüning Wahl