Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 12.08.1993 – 1 StR 466/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 466/93
lurebe ) vom 12. August 1993
in der Strafsache
gegen
Ramazan v ME aus SA Seporen am I WE Ti Ke 8
wegen räuberischer Erpressung U.a.
ASO
As50
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 7. April 1993 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach erteilter Rechtsmittelbelehrung zusammen mit seinem Verteidiger erklärt:
"wir nehmen das Urteil an und verzichten auf Rechtsmittel."
Diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.
Die dennoch gegen das Urteil vom Angeklagten fristgemäß eingelegte Revision ist wegen des erklärten Rechtsmittelverzichts (S 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) unzulässig.
Gründe, aus denen der Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, werden vom Angeklagten nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt sein Vor-
bringen, wonach sein Verteidiger ihn vor der Erklärung gefragt habe, ob er in Revision gehen wolle, daß er die Möglichkeit hatte, sich mit diesem zu beraten; daß er diesem gegenüber geäußert haben will, es sei ihm egal, ändert nichts an der Wirksamkeit seiner anschließend abgegebenen Erklärung.
Gribbohm Maul Brüning
Beyer Wahl