Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 12.08.1993 – 1 StR 459/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
12. August 1993
in der Strafsache
gegen 1. Stefan Kurt 'R aus CE, seboren am 1964 in FM. 2. Sabine Ss ‚ geborene ‚ geschiedene ROM, aus ‚ geboren am 1966 in CM GREEEEE .
zu 1. wegen schweren Raubes u. a. zu 2. wegen Anstiftung zum schweren Raub u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. August 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 14. April 1993 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
AG3
Ergänzend bemerkt der Senat:
Grundsätzlich ist das Abheben des Geldes von einem zuvor entwendeten Sparbuch als mitbestrafte Nachtat zum Diebstahl anzusehen, weil dieses Verhalten in der Regel nicht zu einer Erweiterung oder Vertiefung des durch das Eigentumsdelikt verursachten Schadens führt (BGH StV 1992, 272; BGH MDR bei Holtz 1982, 280). Hier Jedoch hat das Landgericht zutreffend auch wegen Betruges verurteilt: Durch die Sperre des Sparkontos war die Gefahr der (weiteren) Schadensverwirklichung beseitigt. Nur durch Maßnahmen, die über die übliche und einfache Verwertung eines Sparbuches hinausgingen, konnte der Angeklagte an das Geld herankommen. Die durch Täuschung bewirkte Beseitigung der einen Vermögensschaden hindernden Kontensperre sowie die Fertigung und Vorlage einer gefälschten Vollmacht stellen
sich damit als neues, chendes Verhalten dar.
Gribbohm
Brüning
selbständiges schadenverursa-
Maul Foth
Wahl
MUR