Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 12.08.1993 – 1 StR 427/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 427/93

LWedeu ;.d.O, vom

12. August 1993

in der Strafsache

gegen

Armin Wilhelm Hubert HB aus FÜR. seboren am

GE 19651 in TEEN .

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OP£f. vom 15. März 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat {5 349 Abs. 2 StPO).

Da die Blutalkoholkonzentration - auch bei Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten - ein wichtiges Indiz für etwaige alkoholbedingte Minderung der Schuldfähigkeit ist, hätte das Landgericht mit Hilfe der Trinkäangaben des Angeklagten dessen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit - falls erforderlich, mit sachverständiger Hilfe - feststellen müssen. Jedoch beruht das Urteil nicht darauf, daß diese Feststellung unterblieb; denn die Blutalkoholkonzentration (aus dem allein bedeutsamen Biergenuß) lag jedenfalls unter 2 o/oo.

A517

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gribbohm . Maul Foth

Brüning Wahl