Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 12.08.1993 – 1 StR 427/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AA
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 427/93
LWedeu ;.d.O, vom
12. August 1993
in der Strafsache
gegen
Armin Wilhelm Hubert HB aus FÜR. seboren am
GE 19651 in TEEN .
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OP£f. vom 15. März 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat {5 349 Abs. 2 StPO).
Da die Blutalkoholkonzentration - auch bei Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten - ein wichtiges Indiz für etwaige alkoholbedingte Minderung der Schuldfähigkeit ist, hätte das Landgericht mit Hilfe der Trinkäangaben des Angeklagten dessen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit - falls erforderlich, mit sachverständiger Hilfe - feststellen müssen. Jedoch beruht das Urteil nicht darauf, daß diese Feststellung unterblieb; denn die Blutalkoholkonzentration (aus dem allein bedeutsamen Biergenuß) lag jedenfalls unter 2 o/oo.
A517
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gribbohm . Maul Foth
Brüning Wahl