Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 12.08.1993 – 1 StR 354/93

1. Strafsenat

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A437

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR _ 354/93 wclai von — 12. August 1993

in der Strafsache gegen

Bernhard Paul wa A, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1937 in wo.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Januar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Zur Klarstellung wird der Schuldspruch neu gefaßt wie folgt:

Der Angeklagte ist schuldig

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des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in Tateinheit

in zwei Fällen (Nr. 1 und 4) mit homosexuellen Handlungen,

in drei Fällen (Nr. 2, 3 und 4) mit vorsätzlicher Körperverletzung,

in zwei Fällen (Nr. 3 und 4) mit sexueller Nötigung, sowie

mit versuchter sexueller Nötigung und versuchtem sexuellen Mißbrauch von Kindern im Fall 2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Freiwilligen Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung u.a. hat das Landgericht im Fall II 2 zutreffend verneint.

Der Versuch war fehlgeschlagen (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93; BGHSt 34, 53): Trotz massiven Würgens am Hals war das Kind zum Mundverkehr nicht zu bewegen. Der Angeklagte erwartete nicht, daß erneutes Würgen zum Erfolg führen werde. Damit stand ihm ein Mehr an Gewaltanwendung, das nach seiner Vorstellung ohne zeitliche Zäsur mit bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln zur Tatvollendung führen konnte, nicht zur Verfügung. Daß das Landgericht weitere Motive für den Rücktritt vom Versuch mitteilt und auch auf den Tatplan abstellt, was

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nach der Rechtsprechung überholt ist (vgl. hierzu BGH GSSt aa0), ist hier unschädlich. Ist die Tatvollendung nach der Vorstellung des Täters nicht mehr möglich, so scheidet freiwilliger Rücktritt auch dann aus, wenn weitere Rücktrittsmotive hinzutreten.

Gribbohm Maul Brüning Beyer Wahl