Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 11.08.1993 – 3 StR 123/93

3. Strafsenat

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9m Br

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 123/93 vom 11. August 1993

in der Strafsache gegen

Dr. Andreas Felix HB aus siillB. geboren am 1939 in R

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. August 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).

Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen täuschte der Angeklagte wissentlich die Sachbearbeiter der KVNo ausweislich des von ihm verwendeten Stempels darüber, nur "Auslagen" (ohne Gewinnzuschlag) geltend zu machen, während er tatsächlich doppelt und mehr überhöhte Beträge in die Kostenabrechnungen einsetzte. Aufgrund dieser Täuschung irrten sich die Sachbearbeiter und wiesen dem Angeklagten die überhöhten Beträge an.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ruß zschockelt Rissing-van Saan Blauth Winkler