Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 10.08.1993 – 1 StR 389/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AL
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 389/93 kou „tan?
10. August 1993 in der Strafsache
gegen
Dr. rer. nat. Mamdoun AU aus TEE seboren am
MEER 1055 in DEE (SAD) .
wegen Beihilfe zur Geldfälschung
AE3
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
10. August 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 24. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten - gegen die Angaben des Zeugen HEREER - "als wahr unterstellt", Hassan habe beim Angeklagten dreimal Geldbeträge in Höhe von 4 000 DM, 1 000 DM und 5 200 DM depoiert gehabt (UA S. 5. 7/8). Dementsprechend findet sich dieser Umstand im Rahmen des festgestellten Sachverhalts, wobei zusätzlich erwähnt wird, der Angeklagte habe die Beträge jeweils "genau gezählt" und "in einen Umschlag gesteckt" (UA S. 3).
An anderer Stelle beschäftigt sich die Strafkammer mit der Einlassung des Angeklagten, er habe die Tüte, in der 39 500 DM Falschgeld gewesen sein sollen, für FEED zwar aufbewahrt und sie ihm später zurückgegeben, doch habe er den Inhalt der Tüte nicht gekannt. Hierzu erwägt das Landgericht unter anderem, der Angeklagte habe sich als Person ge-
zeigt, die sehr genau gewesen sei. Er habe über die Art der Gegenstände, die HR oder andere Asylanten bei ihm aufbewahrten, genau Bescheid gewußt, weswegen das Landgericht sich nicht vorstellen könne, er hätte Gegenstände - hier: den Umschlag mit dem Falschgeld - in seiner Wohnung aufbewahrt, ohne genau zu wissen, worum es sich handelte (UA
s. 13).
Obwohl die eingangs erwähnten drei Geldbeträge hier nicht noch einmal besonders erwähnt sind, hat der Senat keinen Zweifel, daß das Landgericht auch deren Aufbewahrung (nach vorheriger genauer Zählung) vor Augen hatte und daraus (mit) den Schluß zog, der Angeklagte habe die Tüte mit dem Falschgeld nicht unbesehen in Empfang genommen und aufbewahrt. Damit hat das Landgericht aber einen zu Gunsten des Angeklagten unterstellten Sachverhalt zu seinen Lasten gewertet und den Zweifelssatz verletzt.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die genannte Erwägung die Urteilsbildung der Strafkammer beeinflußt hat; dies umso weniger, als auch die "allgemeine Lebenserfahrung", es sei "völlig unwahrscheinlich ..., daß jemand einer anderen Person eine so hohe Summe Falschgeldes anvertraut,
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ohne daß diese Person davon in Kenntnis gesetzt würde, worum es sich bei der anvertrauten Sache handle", von zweifelhafter Allgemeingültigkeit ist.
Gribbohm Maul Foth
RiBGH Dr. Beyer ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Gribbohm Wahl