Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 06.08.1993 – 3 StR 394/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
6. August 1993 in der Strafsache
gegen
Hans Rainer E Ep zus DEE. sort geboren am ® GE 13:2,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Br
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. August 1993 gemäß S 349 Abs. 4 sStpo einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen dreier, in der Zeit von Januar bis Juli 1991 begangener Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit deren unerlaubtem Erwerb verurteilt worden ist;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Im übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"1. Die Staatanwaltschaft Düsseldorf hat dem Beschwerdeführer in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 29. Juni 1992 (Bl. 65 d.A.) zur Last gelegt, in zwei rechtlich selbständigen Handlungen im August und im November 1991 von den Zeugen N und IB jeweils zwei Kilogramm Haschisch 'zum Zwecke des Weiterverkaufs' erworben und - mit Ausnahme von 100 g, die er an N für dessen Eigenkonsum abgegeben habe - an bisher unbekannte Dritte verkauft zu haben.
Das Landgericht hat den Angeklagten 'wegen Handels mit Betäubungsmitteln in vier Fällen in Tateinheit mit deren Erwerb' verurteilt, weil er
- Anfang 1991 vom Zeugen N 1 kg Haschisch für 4.500 DM gekauft und an Dritte veräußert hat,
- zwei bis drei Monate später zum selben Preis ein weiteres Kilogramm Haschisch von N bezogen und 'bis auf die zum Eigenverbrauch bestimmte Menge von wöchentlich etwa 10 Gramm' an unbekannte Abnehmer abgesetzt hat,
- sich nach Ablauf weiterer zwei bis drei Monate erneut von Noack 1 kg Haschisch hat beschaffen lassen,
- im Sommer 1991 noch einmal 2 kg Haschisch für 9.000 DM von NED erworben und "bis auf die zum Eigenkonsum bestimmte Menge überwiegend an unbekannte Abnehmer' vertrieben hat.
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2. Die von der Strafkammer festgestellten ersten drei Sachverhalte sind nicht Gegenstand der Anklage, so daß das Verfahren insoweit wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung einzustellen ist (S 260 Abs. 3 StPO).
3. Die Verurteilung wegen des Rauschgiftgeschäfts vom Sommer 1991 kann aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Den Urteilsgründen ist nämlich nicht zu entnehmen, in welchem Umfang die 2 kg Haschisch dem Eigenkonsum des Beschwerdeführers gedient haben und inwieweit dieser damit Handel getrieben hat. Da es sich dabei um einen für das Strafmaß bedeutsamen (vgl. Körner, BtMG, 3. Aufl. 1990, S 29 RN. 275 m.w.N.), den Schuldumfang betreffenden Umstand handelt, muß auch der Schuldspruch aufgehoben werden.
Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird im übrigen auch über den zweiten in der Anklage bezeichneten Tatvorwurf zu befinden haben, hinsichtlich dessen es bislang an jeglichen Feststellungen fehlt."
Dem tritt der Senat mit dem Bemerken bei, daß die zeitliche Zuordnung der abgeurteilten Tat vom Sommer 1991 zu den übrigen in Betracht kommenden Taten insgesamt vom neuen Tatrichter geprüft werden muß.
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