Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 06.08.1993 – 3 StR 305/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AR
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3_StR 305/93
vom
6. August 1993 in der Strafsache
gegen
Michael 0 EEE aus DEE. sort seboren am ©. EEE 1556.
wegen Vergewaltigung
Der des fer
Abs.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Zifauf dessen Antrag, am 6. August 1993 gemäß S 349
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. März 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewalti-
gung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-
klagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen
hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenklägerin unter Anwendung massiver Gewalt im November 1991 und August 1992 jeweils in ihrer Wohnung vergewaltigt. Der ersten Tat vorausgegangen war eine mehrmonatige Liebesbeziehung, die die Zeugin im Oktober 1991 beendet hatte. Kurze Zeit nach der ersten Vergewaltigung ließ sich die Nebenklägerin zunächst wieder auf Gespräche mit dem Angeklagten ein, rief ihn an und traf sich mit ihm. Bereits im Dezember 1991 kam es bei einem solchen Treffen zum Geschlechtsverkehr. Obwohl die inzwischen mit dem Zeugen RB befreundete Nebenklägerin danach ein schlechtes Gewissen hatte, brach sie den Kontakt mit dem Angeklagten nicht ab. Sie fühlte sich nach wie vor zu ihm hingezogen, bat ihn um Treffen, besuchte ihn in seiner Wohnung und unternahm viel mit ihm. Bei den Treffen, die sie mit einer Ausnahme ihrem Freund gegenüber verheimlichte, kam es häufiger zum Geschlechtsverkehr. Im Sommer 1992 traf sich die Nebenklägerin, die nach den Feststellungen unfähig war, in ihren Beziehungen zum Angeklagten und zu dem Zeugen RB für klare Verhältnisse zu sorgen, des Öfteren mit dem Angeklagten, und zwar auch noch dann, als in dessen Wohnung die Zeugin JB eingezogen war. Als der Angeklagte der Nebenklägerin im August eine gemeinsame mehrtägige Parisfahrt vorschlug, war sie einverstanden. Auch diese Unternehmung verheimlichte sie dem Zeugen RB. In dem dort gemieteten Doppelzimmer kam es erneut zum Geschlechtsverkehr, den die Nebenklägerin alsbald bereute. Sie bedeutete dem Angeklagten, die sexuelle Beziehung zu ihm nicht mehr fortsetzen zu wollen. Er betonte, daß ihm die Freundschaft zu ihr wichtig sei. Gleichwohl bestand die Nebenklägerin darauf, vorzeitig und getrennt - sie mit dem Zug - nach Düsseldorf
AR
zurückzufahren. Der Angeklagte holte sie dort gegen
22.30 Uhr vom Bahnhof ab und fuhr sie in ihre Wohnung, nachdem sie zuvor in einer Gaststätte einen oder drei halbe Liter Retsina getrunken hatten. In der Wohnung der Nebenklägerin kam es dann zu der zweiten Vergewaltigung.
2. Das Landgericht hat wegen der Vergewaltigungen Freiheitsstrafen von zwei Jahren neun Monaten und von drei Jahren verhängt; bei beiden Taten hat es die Annahme eines minder schweren Falles abgelehnt. Bei der Gesamtwürdigung sei zwar zu berücksichtigen, daß vor der Tat im November 1991 eine Liebesbeziehung des nicht vorbestraften Angeklagten zu der Nebenklägerin bestanden hatte, diese aber vor der Tat beendet gewesen sei. "Gravierend" gegen den Angeklagten spreche "die Intensität der Gewaltanwendung und die dadurch bei der Nebenklägerin geschaffene Angstsituation, die zu erheblichen physischen und psychischen Verletzungen führten, wobei die psychischen Beeinträchtigungen noch nicht abgeklungen sind" (UA S. 40). Auch vor der zweiten Tat habe eine Liebesbeziehung bestanden. Zu Gunsten des Angeklagten sei "auch die Unfähigkeit der Nebenklägerin, in ihren Beziehungen zum Angeklagten und zum Zeugen RB für klare verhältnisse zu sorgen" (UA S. 40, 41), zu werten. Gegen den Angeklagten sprächen aber "besonders" "gravierend" "die Umstände der Gewaltanwendung, der Grad der beigebrachten Verletzungen und die von dem Angeklagten geschaffene psychische Beeinträchtigung" (UA S., 41). Bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt das Landgericht, daß "durch die zweite Vergewaltigung die bereits vorher verursachten psychischen
Beeinträchtigungen bei der Nebenklägerin weiter verstärkt" (UA S. 43) wurden. Die "psychischen Beeinträchtigungen" werden in den Urteilsfeststellungen wie folgt belegt:
"Aus Anlaß des Vorfalls im Oktober 1991 [gemeint November 1991} mußte sich die Nebenklägerin im April 1992 in psychotherapeutische Behandlung begeben. Es ging ihr schlecht, sie war ständig traurig, ohne daß sie einen Grund erkennen konnte. Die Behandlung, eine Gesprächstherapie, ist noch nicht abgeschlossen. Seit ca. 3 Monaten leidet die Nebenklägerin als Spätfolge des Geschehens unter Alpträumen. Ferner empfindet die Nebenklägerin Angst, wenn ihr ein Fremder zu nahe kommt; in ihrer Wohnung hat sie auch Angst" (UA S. 15).
3. Die bei der Prüfung des minder schweren Falles vom Tatrichter vorgenommene Gesamtabwägung wird in beiden Fällen den Besonderheiten der Beziehung zwischen Angeklagtem und Nebenklägerin nicht gerecht, läßt die Einbeziehung einer naheliegenden anderen Möglichkeit außer Betracht und erweist sich zudem im zweiten Fall in einem wesentlichen Punkt als lückenhaft.
Beiden Taten ging ein länger andauerndes intimes Verhältnis voraus. Im ersten Fall wurde es kurz vorher von der Nebenklägerin beendet. Im zweiten Fall läßt das Urteil nähere Feststellungen zur unmittelbaren Vorgeschichte einschließlich der Vorstellungen des Angeklagten vermissen. So 1&ßt sich dem Urteil nicht sicher entnehmen, ob der Angeklagte von einem endgültigen Abbruch der Beziehungen ausgehen mußte oder ob ihm die Nebenklägerin noch immer zumindest
freundschaftlich verbunden war. Feststellungen, warum sich die Nebenklägerin vom Angeklagten am Bahnhof abholen, in eine Gaststätte begleiten und schließlich nach Hause und in ihre Wohnung bringen ließ, überhaupt, wie sich die Nebenklägerin an diesem Abend dem Angeklagten gegenüber verhielt und welche Vorstellung sich der Angeklagte bilden konnte, fehlen ebenfalls. Sie waren schon deshalb vonnöten, weil sich die Nebenklägerin insoweit anders als unmittelbar vor der ersten Tat verhalten hat, wo sie sich wehrte und der Angeklagte sie nur unter Anwendung von Gewalt in sein Auto zerren und in ihre Wohnung verbringen konnte. Insoweit enthält das Urteil auch keine geschlossene Darstellung der Aussage der Nebenklägerin, deren Wiedergabe gerade zu diesem Zeitraum nahegelegen hätte.
Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen, mit denen dem Angeklagten die schwerwiegenden psychischen Folgen strafschärfend zugerechnet werden. Zwar teilt die Kammer mit, daß sich die Nebenklägerin sechs Monate nach der ersten Tat in psychotherapeutische Behandlung begeben mußte. Dazu, warum dies erst so spät und gerade "aus Anlaß" der Tat im November geschah, fehlen jegliche Feststellungen. Diese wären aber erforderlich gewesen, weil die Nebenklägerin bereits einen Monat nach der Tat und fünf Monate vor Beginn der Gesprächstherapie wieder einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten aufgenommen und ein intensives, von ihr aktiv mitbestimmtes Liebesverhältnis zu dem Angeklagten begonnen hatte. Angesichts dessen, daß das Landgericht die Nebenklägerin für unfähig hielt, mit ihren Beziehungen ins klare zu kommen (UA S. 40), daß die Nebenklägerin selbst keinen Grund erkennen konnte, warum es ihr
schlecht ging und sie ständig traurig war (UA S. 15), daß sie ihrem zweiten Intimpartner RB sesenüber, dem sie die Beziehung zu dem Angeklagten weitgehend verheimlichte, ein "schlechtes Gewissen" hatte (UA S. 9), hätte sich dem
- insoweit nicht sachverständig beratenen - Tatrichter die Prüfung der naheliegenden Frage aufdrängen müssen, ob nicht die eigentliche oder eine ganz wesentliche Ursache der psychischen Beeinträchtigungen in Person und Psyche der Nebenklägerin zu suchen ist, die durch die wechselhaften, knapp eineinviertel Jahre andauernden Liebesbeziehungen zu dem Angeklagten einerseits und der monatelangen gleichzeitigen Intimbeziehung zu dem Zeugen Reinhardt andererseits überfordert wurde.
4. Die Aufhebung der Einzelstrafen wegen der Vergewaltigungen hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur
Folge. Aufgehoben werden mußte auch die Strafe wegen Körper-
verletzung. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die Höhe der beiden Strafen wegen Vergewaltigung auch hier für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt hat; Tatopfer ist der Zeuge RE . den der Angeklagte "möglicherweise aus Eifersucht" (UA S. 8) niedergeschlagen hatte, nachdem er dessen Beziehung zur Nebenklägerin erfahren hatte.
Ruß zschockelt Kutzer Miebach winkler
MR