Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 05.08.1993 – 4 StR 414/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

5, August 1993 in der Strafsache

gegen

Frank F ÜE aus VERREEEE. sort seboren am EEE 1971. zur zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

&

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 14. Dezember 1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht, da das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg hat.

I. Am 9. Mai 1992 griffen etwa sechzig "Skinheads" in kurzem zeitlichen Abstand zweimal eine Gruppe von etwa zwan-

zig "Punkern" an, die in einer Gaststätte gemeinsam feierten. Dabei wurden mehrere Personen - einige von ihnen

schwer - verletzt; ein Mann verstarb an den ihm bei dem ersten Angriff von einem unbekannten Täter versetzten Schlägen gegen den Kopf. Der zu den "Skinheads" gehörende Angeklagte beteiligte sich an der Schlägerei. Für die erste Phase des Geschehens konnte ihm keine Gewalttätigkeit nachgewiesen werden. Zu seiner Tatbeteiligung bei dem zweiten Angriff stellt das Landgericht fest (UA 16):

Er ... lief aus ca. 20 Metern Entfernung auf eine Gruppe von drei Leuten zu, um die mittlere dieser Personen niederzuschlagen. Er holte, ohne vorher stehen zu bleiben, mit seinem Baseballschläger, den er mit beiden Händen führte, aus, und schlug dem in der Mitte der drei Stehenden seitlich aus vollem Lauf gegen den Kopf, so daß dieser umfiel und zunächst liegenblieb.

Zum weiteren Verhalten des Opfers und dessen Verletzungen wird in den Urteilsgründen nichts mitgeteilt.

II. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags nicht.

1. So halten bereits die Erwägungen, mit denen das Landgericht unter Hinweis auf die Gefährlichkeit des von dem Angeklagten geführten Schlages bedingten Tötungsvorsatz bejaht, rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe,

daß der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluß von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Daß dies geschehen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen (vgl. BGHR StGB S$S 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 5 m.w.N.).

An diesem Erfordernis fehlt es hier. Zwar geht die Jugendkammer zutreffend davon aus, daß wuchtige Schläge mit einem Baseballschläger gegen den Kopf eines Menschen geeignet sein können, tödliche Verletzungen herbeizuführen. Daß der Angeklagte hier jedoch kraftvoll zugeschlagen hat, wird durch die Feststellungen zum Tatablauf nicht hinreichend belegt. Hierfür genügt nicht, daß der Angeklagte "aus vollem Lauf" geschlagen und "den Schläger dabei mit beiden Händen geführt (hat), so daß er den Schlag mit ganzer Körperkraft ausführen konnte " (UA 26). Entscheidend ist vielmehr, ob er seine ganze Körperkraft tatsächlich eingesetzt hart . Verletzungen, die dies belegen könnten, sind nicht festgestellt. Zwar weist der Umstand, daß das Opfer zu Boden ging, auf eine gewisse Wucht des Schlages hin.

Durch die in den Urteilsgründen mehrfach wiederholte Feststellung, daß der Geschädigte nur "zunächst" liegenblieb (UA 16, 23, 26), sich also anscheinend alsbald wieder aus eigener Kraft erheben konnte, wird die Aussagekraft dieses Beweisanzeichens jedoch erheblich eingeschränkt. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist daher die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Angeklagte den Schlag bewußt nicht mit einer Intensität ausgeführt hat, die eine tödliche Wirkung hätte herbeiführen können. Hiermit hat sich die Jugendkammer nicht auseinäandergesetzt.

2. Rechtlichen Bedenken begegnen auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Totschlags abgelehnt hat. Hierzu hat es ausgeführt, der Angeklagte habe "den Schlag, den er als so gefährlich erkannt (habe), daß er tödlich hätte wirken können, bereits ausgeführt"; der Versuch sei damit beendet gewesen; Maßnahmen zur Erfolgsabwendung habe der Angeklagte nicht ergriffen (UA 26).

Ersichtlich legt die Jugendkammer ihrer Entscheidung eine vom Bundesgerichtshof früher vertretene Auffassung zugrunde, wonach für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch auf den Tatplan des Täters abzustellen war. Nach der neueren gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es jedoch unabhängig von dem bei Tatbeginn bestehenden Tatplan allein darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmä-Bigen Erfolges für möglich hält; maßgebend ist also der "Rücktrittshorizont" des Täters (BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 4, 21 jeweils m.w.N.).

AZ

Dafür, daß der Angeklagte nach dem Schlag mit dem Baseballschläger den Tod seines Opfers für möglich hielt, ergeben sich aus den Urteilsgründen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch insoweit hätte es näherer Feststellungen darüber bedurft, welche Reaktion das Opfer zeigte, nachdem es niedergeschlagen war und welche Verletzungen es aufwies. Unterstellt, der Angeklagte hätte zunächst mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, ist daher nach den bisherigen Feststellungen von einem unbeendeten Tötungsversuch auszugehen. Hiervon konnte der Angeklagte durch das bloße Abstandnehmen von weiteren auf die Tötung seines Opfers gerichteten Handlungen mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte nur deshalb von weiteren Aggressionen abgesehen hätte, weil er ein außertatbestandliches Handlungsziel - etwa dem Gegner einen Denkzettel zu verpassen oder ihn kampfunfähig zu schlagen - erreicht hatte (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Insoweit bedarf es einer ergänzenden Beweiserhebung zur subjektiven Tatseite.

III. Da die rechtsfehlerfrei festgestellte Beteiligung an einer Schlägerei zu dem von der Jugendkammer angenommenen versuchten Totschlag im Verhältnis der Tateinheit steht, unterliegt der Schuldspruch insgesamt der Aufhebung.

Nachdem nur noch der Angeklagte als Erwachsener an dem Verfahren beteiligt ist, erfolgt die Zurückverweisung nicht wieder an eine Jugendkammer, sondern an das für den Erwachsenen zuständige Gericht; das ist hier eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts (vgl. BGHSt 35, 267).

Für die erneute Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, die Frage der Nebenklageberechtigung zu überprüfen.

Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz Tepperwien