Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 28.07.1993 – 2 StR 245/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AZ
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
28. Juli 1993
in der Strafsache
gegen
Torsten E OD aus BED, dort geboren am @B. WEB 1971,
wegen Fahnenflucht
Az.: 731 Js 643/92 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg Az.: 3a Ds 140/93 Amtsgericht Malchin Az.: 416 AR 7/93 Amtsgericht Tiergarten
ASS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Juli 1993 beschlossen:
Der Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Malchin vom 18. Juni 1993 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe§
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 19. Juli 1993 an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Der auf S 42 Abs. 3 JGG gestützte Beschluß des Amtsgerichts Malchin ist aufzuheben, da es für die Abgabe nach dieser Vorschrift schon an einer förmlichen Voraussetzung fehlt. Das Hauptverfahren ist noch nicht eröffnet. Damit unterliegt das Verfahren noch der Dispositionsbefugnis der Staatsanwaltschaft. In diesem Verfahrensstadium scheidet eine Abgabe durch das Gericht aus (BGHSt 13, 209, 217; vgl. zuletzt auch BGH, Beschl. v. 31. März 1993 - 2 ARs 96/93).
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Vorsorglich sei ... darauf hingewiesen, daß den Akten auch kein Aufenthaltswechsel nach Anklageerhebung - wie es S 42 Abs. 3 JGG voraussetzt - zu entnehmen ist."
Jähnke Theune Niemöller
Detter Streck