Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 28.07.1993 – 2 StR 245/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AZ

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

28. Juli 1993

in der Strafsache

gegen

Torsten E OD aus BED, dort geboren am @B. WEB 1971,

wegen Fahnenflucht

Az.: 731 Js 643/92 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg Az.: 3a Ds 140/93 Amtsgericht Malchin Az.: 416 AR 7/93 Amtsgericht Tiergarten

ASS

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Juli 1993 beschlossen:

Der Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Malchin vom 18. Juni 1993 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe§

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 19. Juli 1993 an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Der auf S 42 Abs. 3 JGG gestützte Beschluß des Amtsgerichts Malchin ist aufzuheben, da es für die Abgabe nach dieser Vorschrift schon an einer förmlichen Voraussetzung fehlt. Das Hauptverfahren ist noch nicht eröffnet. Damit unterliegt das Verfahren noch der Dispositionsbefugnis der Staatsanwaltschaft. In diesem Verfahrensstadium scheidet eine Abgabe durch das Gericht aus (BGHSt 13, 209, 217; vgl. zuletzt auch BGH, Beschl. v. 31. März 1993 - 2 ARs 96/93).

.

Vorsorglich sei ... darauf hingewiesen, daß den Akten auch kein Aufenthaltswechsel nach Anklageerhebung - wie es S 42 Abs. 3 JGG voraussetzt - zu entnehmen ist."

Jähnke Theune Niemöller

Detter Streck