Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 27.07.1993 – 1 StR 413/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

| BESCHLUSS 1 StR 413/93 _ı (Vela ac ven

vom

27. Juli 1993 in der Strafsache

gegen

Joachim Arthur Otto zZ (EEE aus AUS, sensren am ME 1966 in war

wegen Vergewaltigung u.a.

A2E

A235

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15. Februar 1993 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern entfällt. Insoweit wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt (S 154 a Abs. 2 StPO).

Die in dem verbleibenden Umfang gebotene Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat kann eine Auswirkung des Schuldspruchs wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern auf den Strafausspruch ausschließen.

A3S

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gribbohm Foth Granderath

Beyer Wahl