Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 27.07.1993 – 1 StR 322/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR _ 322/93

vom 27. Juli 1993

in der Strafsache

gegen

Andreas B aus S 1931 in Be .

‚ geboren am

wegen Beihilfe zur ungenehmigten Ausfuhr von Waren

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Januar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (83 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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