Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 22.07.1993 – 4 StR 205/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
22. Juli 1993
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Mirko v CD c<us CHE, senoren arı EEE 1965 in FEED
ES
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 22. Juli 1993, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf Nehm Maatz Dr. Tolksdorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. GER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Andre Fri aus "EEE
als Verteidiger, Justizobersekretärin EEE in der Verhandlung,
Justizangestellte EEE pi der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 9. Oktober 1992 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten gemäß S 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen verursachte der Beschuldigte, der zur Tatzeit unter einer seine Schuldfähigkeit ausschließenden akuten schizophrenen Psychose litt, am 18. Juli 1991 mit seinem Pkw infolge krankheitsbedingter Unaufmerksamkeit einen Verkehrsunfall, bei dem zwei Beteiligte getötet und zwei weitere verletzt wurden.
Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil sie - sachverständig beraten - die Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten als sehr gering einschätzt.
2. Diese Würdigung und das ihr zugrunde liegende Verfahren lassen entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Die Verfahrensrüge, mit der die Beschwerdeführerin die Verletzung von S 244 Abs. 4 S. 2 StPO behauptet, ist unbegründet. Den Antrag, zur Frage der künftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten ein weiteres Gutachten einzuholen, hat das Landgericht mit nicht zu beanstandender Begründung abgelehnt. Der Umstand, daß die von der Strafkammer vernommene Sachverständige diese Frage in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 1992 (wie bereits zuvor in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 11. März 1992) anders beurteilt hat als in ihrem Gutachten vom 25. September 1991, vermag weder Zweifel an ihrer Sachkunde zu rechtfertigen noch begründet er eine Widersprüchlichkeit des Gutachtens. Grund für die geänderte Prognose waren - wie auch die Urteilsgründe belegen - die in der Zwischenzeit eingetretene Veränderung der für die Beurteilung maßgeblichen Grundlagen, insbesondere der Lebensbedingungen des Beschuldigten, sowie der bisherige Behandlungsverlauf.
b) Auch mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts kann die Revision keinen Erfolg haben.
Die Unterbringung nach S$S 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund des zur Schuldunfähigkeit oder zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit führenden Zustandes im Sinne der SS 20, 21 StGB eine bestimmte oder doch eine gewisse, jedenfalls eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten spricht (BGHR StGB S 63 Gefährlichkeit 15 m.w.N.). Die erforderliche Prognose hat der Tatrichter aufgrund einer mit aller Sorgfalt vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Täter und Tat zu stellen. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht.
Das Landgericht legt unter eingehender Würdigung der hier gegebenen Besonderheiten bei der Erkrankung des Beschuldigten, insbesondere des frühen Therapiebeginns, der bisherigen Behandlungserfolge, der inzwischen stabilisierten Lebensbedingungen des Beschuldigten, seiner Persönlichkeitsstruktur sowie seiner Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft, ausführlich dar (UA 13 - 14), daß schon das erneute Auftreten einer akuten schizophrenen Psychose der Art, wie sie zu dem Unfall geführt hat, wenig wahrscheinlich ist. Diese Würdigung des Landgerichts ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens rechtlich nicht zu beanstanden. Sie weist entgegen der Auffassung der Revision weder Lücken noch Widersprüche auf. Insbesondere hat das Landgericht hinreichend dargelegt, auf welche Umstände es seine Erwartung stützt, daß der Beschuldigte sich weiterhin regelmäßig der erforderlichen ärztlichen Behandlung unterziehen und die verordneten Medikamente einnehmen wird. Mit dem Hinweis auf die einzelnen geschilderten Veränderungen in den Lebens- und Arbeitsbedingungen des Beschuldigten hat die
Strafkammer auch ihre Erwartung hinreichend belegt, daß bei
einem etwaigen Wiederauftreten von Krankheitssymptomen - anders als im Sommer 1991 - die Einleitung der gebotenen, eine Gefährdung der Allgemeinheit ausschließenden Behandlung ge-
währleistet sei.
Im übrigen ist das Landgericht selbst für den Fall einer erneuten akuten Erkrankung des Beschuldigten der Auffassung, daß von ihm keine erheblichen rechtswidrigen Taten zu erwarten sind. Auch hinsichtlich dieser Einschätzung, aufgrund derer die Strafkammer den Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten unabhängig von der Wahrscheinlichkeit einer erneuten akuten Erkrankung ablehnen mußte, hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Sie ist das Ergebnis einer umfassenden Würdigung der Tat und der Person des Beschuldigten (UA 14 - 16), insbesondere des Umstandes, daß er auch in der akuten Krankheitsphase keine Neigung zu vorsätzlichen Gewalthandlungen gegenüber Dritten gezeigt hat und daß es sich bei seiner Tat um ein Fahrlässigkeitsdelikt handelt (vgl. dazu Hanack in LK StGB 11. Aufl. S 63 Rdn. 30). Dem bei der Anlaßtat zutage getretenen - allerdings außergewöhnlichen - Ausmaß an objektiver Sorgfaltswidrigkeit und den überaus schwerwiegenden Tatfolgen hat die Strafkammer entgegen den Angriffen der Revision zu Recht für
die Frage der Unterbringung keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen.
Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz Tolksdorf