Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 20.07.1993 – 1 StR 321/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

A30

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 321/93

Klo u

vom

20. Juli 1993 in der Strafsache

gegen

Peter S EEE =: EURER, seboren am on) 1941 in gun PER,

wegen Aussetzung mit Todesfolge

430

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 20. Juli 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Beyer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt 8

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus SEE

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor EEE

als Urkündsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

30

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 1992 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Nach der Revisionsbegründung greift sie nicht mehr an, daß der Angeklagte vom Verdacht des Mordes freigesprochen wurde, ist aber der Auffassung, der Angeklagte hätte wegen Aussetzung mit Todesfolge verurteilt werden müssen.

Die Revision ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Beweiswürdigung. Sie kann damit aber keinen Rechtsfehler aufzeigen. Die Urteilsfeststellungen und die vom Landgericht gezogenen beweiswürdigenden Schlüsse rechtfertigen den Freispruch. Zwar spricht eine Reihe von Umständen dafür, Gustav SEE sei, als der Angeklagte ihn verließ, hilflos gewesen, und der Angeklagte habe dies auch erkannt. Doch hat das Landgericht alle diese Umstände gesehen und gewürdigt, ohne daß ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen wären. Die Einwendungen der Revision erschöpfen sich in dem

unzulässigen Versuch, die festgestellten Indizien anders zu werten und zu gewichten, als es das Landgericht getan hat, um auf diese Weise zu einer anderen, für den Angeklagten ungünstigeren Bewertung zu gelangen.

Gribbohm Foth Granderath

Brüning Beyer