Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 16.07.1993 – 2 StR 294/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
MR
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
KH-LLAı» | vom
16. Juli 1993
in der Strafsache
gegen
Richard K EB Aaus DEE, Seboren am MB. EEE 1954 in OB.
wegen versuchten Totschlages
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständi-. ge Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags (durch Unterlassen) zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich dessen auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte hatte das spätere Tatopfer Katharina KB. eine italienische Staatsangehörige, im Jahr 1987 geheiratet. Ihm war bekannt, daß diese an Schizophrenie litt und sich deswegen bereits in Italien in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden hatte. Die Ehe verlief anfänglich
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harmonisch, das Tatopfer begleitete den Angeklagten, der als Schiffsführer auf einem Rheinschiff tätig war, auf dessen Fahrten. Seit Anfang 1989 kam es dann zu häufigen Auseinandersetzungen, die sowohl auf der phsychischen Erkrankung des Tatopfers wie auch auf übermäßigem Alkoholgenuß des Angeklagten beruhten.
Am 18. Februar 1989 legte der Angeklagte sein Schiff in St. Goar an. Am Abend kam es wiederum zu einem Streit zwischen den Ehegatten. Katharina Ken stieg, den Angeklagten heftig beschimpfend, auf das "Roof-Dach" des Schiffes, wo sie sich bereits zuvor nach einem Streit aufgehalten hatte und vom Angeklagten zurückgeholt worden war. Gegen 20.35 Uhr begab sich auch dieser auf das Roof-Dach. Katharina KB befand sich zu dieser zeit auf der Mitte des Daches. Der Angeklagte blieb ca. 2 bis 2,5 m von ihr entfernt Stehen. Auf Grund ihrer Äußerungen war ihm klar, daß seine Ehefrau beabsichtigte, ins Wasser zu springen, um sich umzubringen. Er wußte, daß sie nicht schwimmen konnte und wegen ihrer psychischen Erkrankung die Tragweite ihres Handelns nicht erkannte. Als der Angeklagte auf sie zuging, drehte sie sich zur Landseite hin um, rief "ich jetzt gehen", lief in Richtung Steuerbord und sprang mit einem kräftigen Satz ins Wasser. Zu diesem Zeitpunkt herrschte Dunkelheit. Die Außentemperatur betrug 11 bis 12° C und die Wassertemperatur 9,5° C, Der Rhein war an dieser Stelle 3 m tief, die Fließgeschwindigkeit an der Oberfläche mäßig, in tiefen Wasserschichten stärker. An den Außenseiten des Steuerhauses befand sich Je ein Rettungsring. In ca. 350 m Entfernung lag ein Boot des Wasser- und Schiffahrtsamtes. Der Angeklagte, der eine BAK von 2,7 %0 aufwies, war sich
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wußt, daß er seine Ehefrau retten mußte und fühlte sich zu trotz des genossenen Alkohols in der Lage. Er sah auf r Wasseroberfläche zunächst eine kreisförmige Wellenbeweng, dann seine Ehefrau noch einmal mit Hinterkopf und hulter auftauchen. Er ging davon aus, daß seine Frau gettet werden könnte, wenn er entweder ihr nachspringen und e an das ca. 20 bis 25 m entfernte Ufer bringen oder sort die in der Nähe seines Schiffes stationierte Wasserhutzpolizei telefonisch unterrichten würde. Er unternahm Joch zunächst nichts. Gegen 21.40 Uhr verständigte er
ın von dem Vorfall die Wasserschutzpolizei St. Goar, die Hafen von St. Goar, 700 m rheinabwärts von der Anlegelle des Angeklagten entfernt, ihre Dienststelle hat. Von rt aus wurde umgehend eine - erfolglose - Suchaktion nach - Ehefrau des Angeklagten durchgeführt. Deren Leiche wuram 8. März 1989 ca. 50 km rheinabwärts bei Bendorf ge- ‚gen.
Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte sei
pflichtet gewesen, entweder durch Nachspringen oder
ch Benachrichtigung der Wasserschutzpolizei seine Eheu zu retten. Ein solches Handeln sei ihm auch zumutbar esen. Es sei aber nicht festzustellen, daß die Ehefrau . entsprechendem Vorgehen mit an Sicherheit grenzender rscheinlichkeit gerettet worden wäre, so daß nur ein suchtes Tötungsdelikt durch Unterlassen vorliege.
Das Urteil kann keinen Bestand haben.
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a) Das Landgericht stellt fest, daß die Wasserschutzpolizei vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an etwa 10 Minuten benötigt hätte, um zum Tatort zu gelangen. Der Tod des Opfers ist aber bereits drei bis fünf Minuten nach dem Sprung ins Wasser eingetreten. Unter diesen Umständen bedurfte es näherer Darlegung, inwiefern die Benachrichtigung der Wasserschutzpolizei eine sinnvolle Rettungshandlung gewesen wäre. Zu sinnlosem Tun verpflichtet das Recht auch denjenigen nicht, der auf Grund einer Garantenstellung gehalten ist, einen bestimmten Erfolg abzuwenden.
b) Die Erfolgsabwendungspflicht, die dem Angeklagten als Ehemann seiner nicht frei verantwortlich handelnden Frau oblag, war ferner begrenzt durch die Zumutbarkeit entsprechenden Tuns, Zumutbar konnten auch gefährliche Handlungen sein. Der Angeklagte brauchte aber hier keine konkrete Lebensgefahr auf sich nehmen oder gar das eigene Leben opfern. Ob trotz einer Selbstgefährdung ein bestimmtes Tun zumutbar ist, bedarf einer Abwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten der in Betracht kommenden Handlung nicht gänzlich außer Betracht bleiben können. Zur Erhaltung eines Menschenlebens sind zwar äußerste Anstrengungen zu fordern. Aber so wie die sicher voraussehbare Erfolglosigkeit eines Rettungsbemühens die Handlungspflicht entfallen läßt, kann es unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit bedeutsam werden, daß dieses Bemühen nur eine verschwindend geringe Rettungschance bietet.
Das Landgericht hat ohne nähere Erörterungen angenommen, es sei dem Angeklagten objektiv zumutbar gewesen, in den Fluß zu springen und zu versuchen, seine Frau zu ret-
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. Dies ist nicht bedenkenfrei, da das Landgericht sich ei nicht mit der zu erwartenden Eigengefährdung des Anlagten auseinandergesetzt hat.
Der Vorfall ereignete sich gegen 20.35 Uhr; es herrschan der Stelle, an der das Schiff lag, Dunkelheit. Die sertemperatur betrug 9,5° C. Bei einer solchen Tem-
tur konnte schon ein nicht sehr langer Aufenthalt im ser zu einer lebensgefährlichen Unterkühlung führen, zunicht zu erwarten war, daß der Angeklagte sofort seine rau ergreifen und ans Ufer bringen konnte. Der Angete hätte nach der Ertrinkenden einige Zeit suchen, mögerweise hätte er sogar tauchen müssen, um diese zu fin-
Dabei bestand zusätzlich die Gefahr, daß die sich vollenden Kleider und die eintretende Unterkühlung ihm lerigkeiten bereiten würden, an das Ufer zu schwimmen, aß der Angeklagte selbst in Lebensgefahr geraten würde. nderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang der erheben Alkoholisierung des Angeklagten zu. Bei einer BAK 2,7 %0 war seine Reaktions- und Orientierungsfähigkeit blich beeinträchtigt, was, wie das Landgericht auch gen hat (UA S. 21), für diesen bei einem längeren Aufentim kalten Wasser ebenfalls zu einer lebensbedrohlichen ation führen konnte. Nach den Feststellungen des Landchts wies der Rhein an der Stelle, in der sich der Vorereignete, an der Oberfläche zwar nur eine mäßige, in tieferen Wasserschichten aber eine stärkere Fließgeindigkeit auf. Dies hatte zur Folge, daß die Ehefrau, wie der Angeklagte sehen konnte, nach einem einmaligen
Auftauchen wieder versank, mit einer nicht unerheblichen Geschwindigkeit abgetrieben wurde. Eine Rettung war deshalb aus objektiver Sicht auch bei einem sofortigen Nachspringen fast aussichtslos, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist (UA S. 19-21), da ein sofortiges Ergreifen der Ertrinkenden nicht zu erwarten war. Unter Zugrundelegung der bisherigen Feststellungen sprechen wesentliche, vom Landgericht nicht erörterte Gründe gegen eine (objektive) Verpflichtung des Angeklagten zum Nachspringen. Die geringe Erfolgsaussicht des geforderten Rettungsversuches und die erhebliche Eigengefährdung des Angeklagten hätten deshalb berücksichtigt werden müssen.
c) Der Umstand, daß der Angeklagte glaubte, handeln zu "müssen, begründet nicht ohne weiteres seine Strafbarkeit wegen Versuchs. Eine solche wäre in Betracht zu ziehen, wenn er sich irrtümlich Umstände vorstellte, die bei zutreffender rechtlicher Bewertung ein Unterlassungsverbrechen mit all seinen objektiven und subjektiven Merkmalen ergeben. Erkannte er dagegen alle tatsächlichen Gegebenheiten zutreffend, zog er aus der Sachlage aber den irrigen Schluß auf ein rechtliches Gebot, läge lediglich ein sog. Wahnverbrechen vor, welches straflos ist. In der Beweiswürdigung wird insoweit zu beachten sein, daß der natürliche
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Impuls, beim Anblick eines suizidalen Geschehens helfen zu müssen, möglicherweise wenig Raum für Differenzierungen der vorgenannten Art läßt, daß Betrunkene aber auch dazu neigen, ihre Möglichkeiten und Kräfte zu verkennen.
Jähnke Maier Theune Detter Streck